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Art. 2 § 9a

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 9a01.10.199330.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Sonderbestimmungen für den Studienzweig

Angewandte Betriebswirtschaft

Paragraph 9 a, (1) Im Rahmen des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft der Studienrichtung Betriebswirtschaft ist zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung im zweiten Studienabschnitt ein auf die betriebswirtschaftlich-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Praktikum in Betrieben oder außeruniversitären Institutionen zu absolvieren. Die Zulassung zu den Teilprüfungen in den Diplomprüfungsfächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre'' und „Besondere Betriebswirtschaftslehren'' (Paragraph 7, Absatz 4, Litera a, Ziffer 2, aa) und bb) setzt die Absolvierung des Praktikums voraus.

  1. Absatz 2,Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums oder eines Teiles davon, so kann anstelle desselben ein Projektstudium (Paragraph 16, Absatz eins, Litera h und Absatz 9, AHStG) besucht und abgeschlossen werden. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3,Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre'' oder „Besondere Betriebswirtschaftslehren'' zu entnehmen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann das Thema einem anderen Diplom- oder Vorprüfungsfach entnommen werden, wenn das zuständige Organ vor der Themenvergabe den unmittelbaren Bezug zum Ausbildungsziel der Studienrichtung feststellt.

Schlagworte

Diplomprüfungsfach

Gesetzesnummer

10009543

Dokumentnummer

NOR12124961

Alte Dokumentnummer

N7199329201J