Text
Anlage A
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Komposition, Musiktheorie und Musikleitung
Studienrichtungen:
Komposition und Musiktheorie (Studienzweige: Komposition, Musiktheorie); Musikleitung (Studienzweige: Orchesterdirigieren, Chordirigieren, Korreption).
A. Gemeinsame Bestimmungen
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch die Beherrschung der allgemeinen Musiklehre und Vorkenntnisse aus Klavier sowie für den Studienzweig "Chordirigieren" auch eine bildungsfähige Singstimme nachzuweisen.
Studiendauer:
12 Semester; die Studien sind in zwei Studienabschnitte gegliedert.
Dauer des ersten Studienabschnittes:
4 Semester.
Dauer des zweiten Studienabschnittes:
8 Semester.
Wahlfächer:
Fächer gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz. Fächer gemäß Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz.
B. Besondere Bestimmungen
Studienrichtung "Komposition und Musiktheorie"
Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:
Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in das gesamte
Gebiet der Musiktheorie.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums und der Bildung von Schwerpunkten durch Wahl des Studienzweiges "Komposition" oder "Musiktheorie".
Zentrale künstlerische Fächer des ersten Studienabschnittes:
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
ein weiteres Instrumentalfach nach Wahl des Studierenden und nach Maßgabe des Studienplanes.
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Komposition")
Ausbildungsziele:
Die Studierenden des Studienzweiges Komposition sollen die Befähigung zu schöpferischer musikalischer Tätigkeit erwerben. Die Kenntnis aller kompositorischen Stilrichtungen sowie ausreichende instrumentale Fertigkeiten sind ihnen zu vermitteln.
Zentrale künstlerische Fächer:
Sonstige Pflichtfächer:
ein weiteres Instrumentalfach nach Wahl des Studierenden und nach Maßgabe des Studienplanes;
Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern "Dirigieren" und "Chor" bereits im ersten Studienabschnitt durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen.
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Musiktheorie")
Ausbildungsziele:
Den Studierenden des Studienzweiges Musiktheorie sind die Befähigung zum Erkennen musikalischer Strukturen, zur Erschließung struktureller, historischer und gegenwärtiger Zusammenhänge, zur methodisch-didaktisch fundierten Darstellung und Weitergabe derartiger Inhalte sowie ausreichende instrumentale Fertigkeiten zu vermitteln.
Zentrale künstlerische Fächer:
Sonstige Pflichtfächer:
Methodik der wissenschaftlichen Arbeit;
Geschichte der Musiktheorie;
Geschichte der Musikkritik;
ein weiteres Instrumentalfach nach Wahl des Studierenden und nach Maßgabe des Studienplanes;
Vergleichende Kunstbetrachtung;
Wahlfächer:
Musikalische Grundlagenforschung;
Harmonikale Grundlagenforschung.
Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtfach "Chor" bereits im ersten Studienabschnitt abzuschließen.
Studienrichtung "Musikleitung"
Ausbildungsziele:
Den Studierenden ist unter Berücksichtigung der Ausbildungsschwerpunkte in den einzelnen Studienzweigen die Befähigung zur qualifizierten Leitung musikalischer Ensembles zu vermitteln. Die Studien sollen eine Auseinandersetzung mit der gesamten einschlägigen Musikliteratur einschließlich der zeitgenössischen Musik gewährleisten. Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in das gesamte Gebiet der Musiktheorie und der Vermittlung der Grundlagen für die reproduzierende musikalische Tätigkeit. Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums und der Bildung von Schwerpunkten entsprechend dem gewählten Studienzweig.
Zentrale künstlerische Fächer des ersten Studienabschnittes:
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
ein weiteres Instrumentalfach nach Wahl des Studierenden und nach Maßgabe des Studienplanes.
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Orchesterdirigieren")
Zentrale künstlerische Fächer:
Sonstige Pflichtfächer:
Opern- und Oratorienkunde;
Methodik der wissenschaftlichen Arbeit;
ein weiteres Instrumentalfach nach Wahl des Studierenden und nach Maßgabe des Studienplanes;
Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtfach "Chor" bereits im ersten Studienabschnitt abzuschließen.
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Chordirigieren")
Zentrale künstlerische Fächer:
Sonstige Pflichtfächer:
Die unter den lit. a bis g und i bis m im Studienzweig „Orchesterdirigieren'' angeführten sonstigen Pflichtfächer und das Pflichtfach „Vokalsatz''.Die unter den Litera a bis g und i bis m im Studienzweig „Orchesterdirigieren'' angeführten sonstigen Pflichtfächer und das Pflichtfach „Vokalsatz''.
Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtfach "Chor" bereits im ersten Studienabschnitt abzuschließen.
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Korrepetition")
Zentrale künstlerische Fächer:
Sonstige Pflichtfächer:
Die unter den lit. a sowie d bis m im Studienzweig "Orchesterdirigieren" angeführten sonstigen Pflichtfächer.Die unter den Litera a, sowie d bis m im Studienzweig "Orchesterdirigieren" angeführten sonstigen Pflichtfächer.
Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtfach "Chor" bereits im ersten Studienabschnitt abzuschließen.
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Instrumentalstudien
Studienrichtungen:
Klavier; Orgel; Cembalo; Klavierkammermusik;
Klavier-Vokalbegleitung;
Violine; Viola; Violoncello; Kontrabaß; Gitarre; Harfe;
Flöte; Blockflöte; Oboe; Klarinette; Fagott; Saxophon; Horn;
Trompete; Posaune; Baßtuba;
Schlaginstrumente.
A. Gemeinsame Bestimmungen
Ausbildungsziele:
Die Instrumentalstudien haben der Heranbildung von Orchestermusikern, Kammermusikern, Begleitern und Solisten zu dienen. Die Studien sollen eine Auseinandersetzung mit der gesamten einschlägigen Musikliteratur einschließlich der zeitgenössischen Musik gewährleisten.
Aufnahmsalter:
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer setzt die Vollendung des 15. Lebensjahres voraus.
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Kenntnisse aus allgemeiner Musiklehre sowie nach Maßgabe der fachlichen Erfordernisse der einzelnen Studien instrumentale Vorkenntnisse nachzuweisen.
Studiendauer:
16 Semester; die Studien sind in zwei Studienabschnitte
gegliedert.
Dauer des ersten Studienabschnittes:
10 Semester.
Dauer des zweiten Studienabschnittes:
6 Semester.
Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:
Der erste Studienabschnitt dient der Vermittlung technischer und
interpretatorischer Grundlagen sowie umfassender theoretischer
Kenntnisse.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Der zweite Studienabschnitt dient der Weiterentwicklung der technischen und interpretatorischen Fertigkeiten und Fähigkeiten bis zur Konzertreife sowie der Vertiefung der theoretischen Kenntnisse.
Wahlfächer:
Fächer gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz. Fächer gemäß Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz.
Sonstiges Pflichtfach "Chor":
Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtfach "Chor" bereits im ersten Studienabschnitt abzuschließen.
Diplomprüfung:
Die Diplomprüfungen haben den Vortrag musikalischer Werke aus verschiedenen Stilepochen zu umfassen. Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung ist der Vortrag mindestens eines Werkes in einem öffentlichen Konzert zu fordern.
B. Besondere Bestimmungen
Studienrichtung "Klavier"
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Klavier.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Orgel.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes.
Die sonstigen Pflichtfächer der Studienrichtung "Klavier" zuzüglich:
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Die sonstigen Pflichtfächer der Studienrichtung "Klavier" zuzüglich: Improvisation.
5 Studienrichtung "Cembalo"
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Cembalo.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Die sonstigen Pflichtfächer der Studienrichtung "Klavier" zuzüglich:
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Die sonstigen Pflichtfächer der Studienrichtung "Klavier".
Studienrichtung "Klavierkammermusik"
Die für den ersten Studienabschnitt der Studienrichtung "Klavier" geltenden Bestimmungen sind anzuwenden.
Zentrales künstlerisches Fach im zweiten Studienabschnitt:
Klavierkammermusik.
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Studienrichtung "Klavier-Vokalbegleitung"
Die für den ersten Studienabschnitt der Studienrichtung "Klavier" geltenden Bestimmungen sind anzuwenden.
Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes:
Klavier-Vokalbegleitung.
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Blattspiel und Transponieren;
Studienrichtung "Violine"
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Violine.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Die für die Studienrichtung "Violine" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Viola" zu lauten hat und das in der Studienrichtung "Violine" im ersten Studienabschnitt vorgesehene Pflichtfach "Viola" zu entfallen hat.
Studienrichtung "Violoncello"
Die für die Studienrichtung "Violine" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Violoncello" zu lauten hat und das in der Studienrichtung "Violine" im ersten Studienabschnitt vorgesehene Pflichtfach "Viola" zu entfallen hat.
Studienrichtung "Kontrabaß"
Die für die Studienrichtung "Violine" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Kontrabaß" zu lauten hat und das in der Studienrichtung "Violine" im ersten Studienabschnitt vorgesehene Pflichtfach "Viola" zu entfallen hat.
Studienrichtung "Gitarre"
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Gitarre.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Die sonstigen Pflichtfächer der Studienrichtung "Klavier".
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Harfe.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Die sonstigen Pflichtfächer der Studienrichtung "Klavier" zuzüglich: Klavier.
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Flöte.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Studienrichtung "Blockflöte"
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Blockflöte" zu lauten hat und das Pflichtfach "Orchester" entfällt.
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Oboe" zu lauten hat.
Studienrichtung "Klarinette"
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Klarinette" zu lauten hat.
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Fagott" zu lauten hat.
Studienrichtung "Saxophon"
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Saxophon" zu lauten hat.
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Horn" zu lauten hat.
Studienrichtung "Trompete"
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Trompete" zu lauten hat.
Studienrichtung "Posaune"
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Posaune" zu lauten hat.
Studienrichtung "Baßtuba"
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Baßtuba" zu lauten hat.
Studienrichtung "Schlaginstrumente"
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenen Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Schlaginstrumente" zu lauten hat.
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Gesang und Musiktheater
Studienrichtungen:
Gesang (Studienzweige: Lied und Oratorium, Musikdramatische Darstellung, Chor); Musiktheaterregie.
A. Gemeinsame Bestimmungen
Ausbildungsziele:
Je nach dem gewählten Studienzweig dient das Studium der Entwicklung der gesanglichen, musikalischen und darstellerischen Fähigkeiten und soll den Absolventen in die Lage versetzen, die beruflichen Anforderungen künstlerischer und technischer Art zu erfüllen, die an einen Gesangsolisten im Opern- und Konzertbetrieb beziehungsweise an einen Chorsänger gestellt werden. Die Studien sollen eine Auseinandersetzung mit der gesamten einschlägigen Musikliteratur einschließlich der zeitgenössischen Musik gewährleisten.
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist auch der Nachweis von
Vorkenntnissen aus allgemeiner Musiklehre und von Kenntnissen der
deutschen Sprache zu erbringen.
Studiendauer:
14 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.
Dauer des ersten Studienabschnittes:
8 Semester.
Dauer des zweiten Studienabschnittes:
6 Semester.
Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:
Der erste Studienabschnitt ist als eine für alle Studienzweige gleichartige Grundausbildung aus Gesang, verbunden mit einer intensiven musikalischen und theoretischen Ausbildung, zu gestalten.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Der zweite Studienabschnitt dient der Weiterführung und Intensivierung der gesanglichen und musikalischen Ausbildung, verbunden mit der Bildung von Schwerpunkten entsprechend dem gewählten Studienzweig, sowie der Vertiefung der theoretischen Kenntnisse.
Wahlfächer:
Fächer gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz. Fächer gemäß Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz.
Zentrales künstlerisches Fach des ersten Studienabschnittes:
Gesang.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Atemschulung und Gymnastik;
Grundasubildung für Lied und Oratorium;
Musikdramatische Grundausbildung;
B. Besondere Bestimmungen
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Lied und Oratorium")
Zentrale künstlerische Fächer:
Sonstige Pflichtfächer:
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Musikdramatische Darstellung")
Zentrale künstlerische Fächer:
Musikdramatische Darstellung (musikalische Interpretation);
Musikdramatische Darstellung (szenische Interpretation).
Sonstige Pflichtfächer:
Bühnenfechten
(nur für männliche Studierende);
Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern "Bühnenfechten", "Maske" und "Theatertanz" bereits im ersten Studienabschnitt durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen.
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Chor")
Zentrale künstlerische Fächer:
Sonstige Pflichtfächer:
Bühnenfechten
(nur für männliche Studierende);
Studienrichtung "Musiktheaterregie"
Ausbildungsziele:
Das Studium dient der Heranbildung von Regisseuren, die in allen Sparten des Musiktheaters zu arbeiten befähigt sind.
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Grundkenntnisse der Musik- und Theatergeschichte einschließlich ihrer zeitgenössischen Erscheinungen, die Fähigkeit, einen Klavierauszug zu lesen, und die Beherrschung der deutschen Sprache nachzuweisen.
Besondere Aufnahmsvoraussetzung:
Reifeprüfung einer höheren Schule.
Studiendauer:
8 Semester; das Studium ist nicht in Studienabschnitte gegliedert.
Zentrales künstlerisches Fach:
Regie.
Sonstige Pflichtfächer:
Bühnenkunde und Bühnentechnik;
Klavierauszug- und Partiturlesen;
Theater- und Literaturgeschichte;
Diplomprüfung:
Die Diplomprüfung umfaßt:
selbständig erarbeitete Inszenierungen von Szenen eines oder mehrerer musikdramatischer Werke oder eine Inszenierung eines gesamten kleineren musikdramatischen Werkes; bei der Beurteilung sind auch Szenen, die vom Studierenden in vorausgegangenen Semestern erarbeitet wurden, mit zu berücksichtigen. Der Prüfungssenat kann auf Antrag des Studierenden bewilligen, daß künstlerische Leistungen, die von diesem außerhalb der Hochschule erbracht wurden, als Teile der Diplomprüfung (§ 33 Abs. 1 Z 1) anerkannt werden, sofern die Leistung nach Art und Umfang den bei der Diplomprüfung zu stellenden Anforderungen entsprach;selbständig erarbeitete Inszenierungen von Szenen eines oder mehrerer musikdramatischer Werke oder eine Inszenierung eines gesamten kleineren musikdramatischen Werkes; bei der Beurteilung sind auch Szenen, die vom Studierenden in vorausgegangenen Semestern erarbeitet wurden, mit zu berücksichtigen. Der Prüfungssenat kann auf Antrag des Studierenden bewilligen, daß künstlerische Leistungen, die von diesem außerhalb der Hochschule erbracht wurden, als Teile der Diplomprüfung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins,) anerkannt werden, sofern die Leistung nach Art und Umfang den bei der Diplomprüfung zu stellenden Anforderungen entsprach;
eine theoretische Interpretation des Regiebuches der Diplominszenierung; waren gemäß lit. a nur Teile von Werken zu inszenieren, so ist ein Regiebuch für ein gesamtes Werk vorzulegen und zu interpretieren;eine theoretische Interpretation des Regiebuches der Diplominszenierung; waren gemäß Litera a, nur Teile von Werken zu inszenieren, so ist ein Regiebuch für ein gesamtes Werk vorzulegen und zu interpretieren;
eine selbständige theoretisch-dramaturgische Arbeit, die in keinem thematischen Zusammenhang mit den unter lit. a angeführten Inszenierungen stehen muß. Der Studierende ist berechtigt, das Thema dieser Arbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen des für das Fach "Regie" zuständigen Lehrers auzuwählen und selbst Themen vorzuschlagen. Bei der Diplomprüfung ist auf die Anforderungen der Bühnenpraxis Bedacht zu nehmen.eine selbständige theoretisch-dramaturgische Arbeit, die in keinem thematischen Zusammenhang mit den unter Litera a, angeführten Inszenierungen stehen muß. Der Studierende ist berechtigt, das Thema dieser Arbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen des für das Fach "Regie" zuständigen Lehrers auzuwählen und selbst Themen vorzuschlagen. Bei der Diplomprüfung ist auf die Anforderungen der Bühnenpraxis Bedacht zu nehmen.
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Musikpädagogik
Studienrichtungen:
Instrumental(Gesangs)pädagogik, Musik- und Bewegungserziehung.
Studienrichtung "Instrumental(Gesangs)pädagogik"
Ausbildungsziele:
Der Absolvent soll befähigt sein, das gewählte Instrument (Gesang) an Lehranstalten und im freien Beruf auf allen Ausbildungsstufen zu unterrichten.
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Kenntnisse aus allgemeiner Musiklehre, nach Maßgabe der fachlichen Erfordernisse instrumentale Vorkenntnisse sowie die Beherrschung der deutschen Sprache nachzuweisen.
Studiendauer:
12 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.
Dauer des ersten Studienabschnittes:
8 Semester.
Dauer des zweiten Studienabschnittes:
4 Semester.
Ausbildungsziel des ersten Studienabschnittes:
Erlangung der Lehrbefähigung.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Weiterentwicklung der technischen und interpretatorischen Fertigkeiten und Fähigkeiten im gewählten Instrument (Gesang) und der Fähigkeit zur selbständigen künstlerisch-wissenschaftlichen beziehungsweise künstlerisch-pädagogischen Arbeit.
Zentrales künstlerisches Fach des ersten Studienabschnittes:
Das gewählte Instrument (Gesang).
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Musikalische Fertigkeiten;
Methodik der wissenschaftlichen Arbeit.
Erste Diplomprüfung:
Die erste Diplomprüfung gilt als Lehrbefähigungsprüfung. Das Recht der Konservatorien, Lehrbefähigungsprüfungen abuhalten, wird hiedurch nicht berührt. Personen, die eine Lehrbefähigungsprüfung aus einem Instrumentalfach oder aus Gesang an einer inländischen Akademie für Musik und darstellende Kunst, an einer inländischen Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt haben, sind zum Studium des zweiten Studienabschnittes nach Maßgabe des Lehrangebotes zuzulassen.
Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes:
Das gewählte Instrument (Gesang).
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes:
Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 haben die Studierenden Lehrveranstaltungen aus den angeführten Wahlfächern in dem im Studienplan festzusetzenden Ausmaß zu besuchen. Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus den Wahlfächern schon im ersten Studienabschnitt durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, haben die Studierenden Lehrveranstaltungen aus den angeführten Wahlfächern in dem im Studienplan festzusetzenden Ausmaß zu besuchen. Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus den Wahlfächern schon im ersten Studienabschnitt durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen.
Diplomarbeit:
Der Studierende hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen wissenschaftlichen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit darzulegen. Der Studierende ist berechtigt, das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen des fachzuständigen Lehrers auszuwählen und selbst Themen vorzuschlagen. Dem Lehrer, der das Thema der Diplomarbeit vergeben hat, obliegt auch die Betreuung des Studierenden bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit und ihre Beurteilung. Die positive Beurteilung der Diplomarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung.
Zweite Diplomprüfung:
Die zweite Diplomprüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil umfaßt die Prüfung aus dem zentralen künstlersichen Fach, der zweite Teil besteht aus einer mündlichen Prüfung über das Fachgebiet der Diplomarbeit. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist abeweichend von den Bestimmungen des § 38 Abs. 2 vor einem Prüfungssenat abzulegen, dem der Abteilungsleiter der zuständigen Abteilung als Vorsitzender, der Lehrer, der die Diplomarbeit beurteilt hat, sowie ein weiterer fachzuständiger Lehrer, der vom Vorsitzenden zu bestellen ist, angehören.Die zweite Diplomprüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil umfaßt die Prüfung aus dem zentralen künstlersichen Fach, der zweite Teil besteht aus einer mündlichen Prüfung über das Fachgebiet der Diplomarbeit. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist abeweichend von den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2, vor einem Prüfungssenat abzulegen, dem der Abteilungsleiter der zuständigen Abteilung als Vorsitzender, der Lehrer, der die Diplomarbeit beurteilt hat, sowie ein weiterer fachzuständiger Lehrer, der vom Vorsitzenden zu bestellen ist, angehören.
Studienrichtung "Musik- und Bewegungserziehung"
Ausbildungsziele:
Der Absolvent soll befähigt sein, das Fachgebiet Musik und Bewegung an Lehranstalten und im freien Beruf auf allen Ausbildungsstufen zu unterrichten.
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Kenntnisse aus allgemeiner Musiklehre sowie die Beherrschung der deutschen Sprache nachzuweien.
Studiendauer:
12 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.
Dauer des ersten Studienabschnittes:
8 Semester.
Dauer des zweiten Studienabschnittes:
4 Semester.
Ausbildungsziel des ersten Studienabschnittes:
Erlangung der Lehrbefähigung.
Ausbildungsziel des zweiten Studienabschnittes:
Weiterentwicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Übernahme von Leitungs- und Gestaltungsaufgaben in Musik und Bewegung sowie der Befähigung zur selbständigen künstlerisch-wissenschaftlichen bzw. künstlerisch-pädagogischen Arbeit.
Zentrales künstlerisches Fach im ersten und zweiten
Studienabschnitt:
Nach Maßgabe der vorhandenen Studieneinrichtungen:
Rhythmisch-musikalische Erziehung oder
Musik- und Tanzerziehung.
Sonstige Pflichtfächer des ersten und zweiten Studienabschnittes:
Theorie von Musik und Bewegung;
Geschichte von Musik und Bewegung;
Praxis von Musik und Bewegung;
Die Bestimmungen der Studienrichtung "Instrumental(Gesangs)pädagogik" über die erste Diplomprüfung, die Diplomarbeit und die zweite Diplomprüfung sind sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Kirchenmusik
Studienrichtungen:
Katholische Krichenmusik (Studienzweige: Chorleitung und Kantorenausbildung, Orgel); Evangelische Kirchenmusik (Studienzweige: Chorleitung und Kantorenausbildung, Orgel).
A. Gemeinsame Bestimmungen
Ausbildungsziele:
Das Studium der Kirchenmusik hat der Heranbildung von Kirchenmusikern zu dienen, die als Organisten, Chorleiter und Kantoren zur Pflege der Kirchenmusik in ihrem ganzen Umfang befähigt sind. Das Studium soll eine Auseinandersetzung mit der gesamten Kirchenmusik einschließlich der zeitgenössischen Kirchenmusik unter Bedachtnahme auf den aktuellen liturgischen Bezug und die Integration aller Formen der Sakralmusik in das Leben der Kirche gewährleisten. In gleicher Weise ist die außerordentliche Bildungsfunktion der Kirchenmusik im Rahmen des Musiklebens und ihre traditionelle Bindung zur Musikerziehung zu berücksichtigen.
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Vorkenntnisse aus allgemeiner Musiklehre sowie instrumentale Vorkenntnisse aus Orgel, Klavier oder Cembalo und eine bildungsfähige Singstimme nachzuweisen.
Studiendauer:
12 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.
Dauer des ersten Studienabschnittes:
8 Semester.
Dauer des zweiten Studienabschnittes:
4 Semester.
Wahlfächer:
Fächer gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz. Fächer gemäß Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz.
B. Besondere Bestimmungen
Studienrichtung "Katholische Kirchenmusik"
Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:
Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in den gesamten Bereich der katholischen Kirchenmusik.
Zentrale künstlerische Fächer des ersten Studienabschnittes:
Orgel und Orgelimprovisation;
Chorleitung und Ensembleleitung.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Chorleitung und Kantorenausbildung")
Ausbildungsziele:
Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums und der Bildung von Studienschwerpunkten aus Chorleitung und Kantorenausbildung.
Zentrale künstlerische Fächer des zweiten Studienabschnittes:
Orgel und Orgelimprovisation;
Chorleitung und Ensembleleitung;
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Geschichte der Kirchenmusik und Literaturkunde;
Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus den sonstigen Pflichtfächern des zweiten Studienabschnittes bereits im ersten Studienabschnitt durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen.
Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes:
Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 haben die Studierenden Lehrveranstaltungen aus den angeführten Wahlfächern in dem im Studienplan festgesetzten Ausmaß zu besuchen. Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus den Wahlfächern schon im ersten Studienabschnitt durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, haben die Studierenden Lehrveranstaltungen aus den angeführten Wahlfächern in dem im Studienplan festgesetzten Ausmaß zu besuchen. Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus den Wahlfächern schon im ersten Studienabschnitt durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen.
Fächer der zweiten Diplomprüfung:
Abweichend von den Bestimmungen des § 35 umfaßt die zweite Diplomprüfung die zentralen künstlerischen Fächer "Chorleitung und Ensembleleitung" und "Stimmbildung" sowie nach Wahl des Kandidaten das zentrale künstlerische Fach "Orgel und Orgelimprovisation" oder "Kirchliche Komposition".Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 35, umfaßt die zweite Diplomprüfung die zentralen künstlerischen Fächer "Chorleitung und Ensembleleitung" und "Stimmbildung" sowie nach Wahl des Kandidaten das zentrale künstlerische Fach "Orgel und Orgelimprovisation" oder "Kirchliche Komposition".
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Orgel")
Ausbildungsziele:
Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums und der Bildung eines Studienschwerpunktes aus Orgel.
Zentrale künstlerische Fächer des zweiten Studienabschnittes:
Orgel und Orgelimprovisation;
Chorleitung und Ensembleleitung.
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Geschichte der Kirchenmusik und Literaturkunde;
Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus den sonstigen Pflichtfächern des zweiten Studienabschnittes bereits im ersten Studienabschnitt durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen.
Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes:
Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 haben die Studierenden Lehrveranstaltungen aus den angeführten Wahlfächern in dem im Studienplan festgesetzten Ausmaß zu besuchen. Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus den Wahlfächern schon im ersten Studienabschnitt durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, haben die Studierenden Lehrveranstaltungen aus den angeführten Wahlfächern in dem im Studienplan festgesetzten Ausmaß zu besuchen. Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus den Wahlfächern schon im ersten Studienabschnitt durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen.
Fächer der zweiten Diplomprüfung:
Abweichend von den Bestimmungen des § 35 umfaßt die zweite Diplomprüfung das zentrale künstlerische Fach "Orgel und Orgelimprovisation" sowie nach Wahl des Kandidaten das zentrale künstlerische Fach "Chorleitung und Ensembleleitung" oder "Kirchliche Komposition".Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 35, umfaßt die zweite Diplomprüfung das zentrale künstlerische Fach "Orgel und Orgelimprovisation" sowie nach Wahl des Kandidaten das zentrale künstlerische Fach "Chorleitung und Ensembleleitung" oder "Kirchliche Komposition".
Studienrichtung "Evangelische Kirchenmusik"
Erster Studienabschnitt:
Die für den ersten Studienabschnitt der Studienrichtung "Katholische Kirchenmusik" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Ausbildungsziel die Einführung in den gesamten Bereich der evangelischen Kirchenmusik zu gelten hat und an die Stelle der sonstigen Pflichtfächer "Gregorianik", "Deutscher Kirchengesang" und "Latein" die sonstigen Pflichtfächer "Hymnologie" und "Kirchenkunde" zu treten haben.
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Chorleitung und Kantorenausbildung")
Ausbildungsziele:
Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums und der Bildung von Studienschwerpunkten aus Chorleitung und Kantorenausbildung.
Zentrale Künstlerische Fächer des zweiten Studienabschnittes:
Orgel und Orgelimprovisation;
Chorleitung und Ensembleleitung;
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Geschichte der Kirchenmusik und Literaturkunde;
Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus den sonstigen Pflichtfächern des zweiten Studienabschnittes bereits im ersten Studienabschnitt durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen.
Fächer der zweiten Diplomprüfung:
Abweichend von den Bestimmungen des § 35 umfaßt die zweite Diplomprüfung die zentralen künstlerischen Fächer "Chorleitung und Ensembleleitung" und "Stimmbildung" sowie nach Wahl des Kandidaten das zentrale künstlerische Fach "Orgel und Orgelimprovisation" oder "Kirchliche Komposition".Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 35, umfaßt die zweite Diplomprüfung die zentralen künstlerischen Fächer "Chorleitung und Ensembleleitung" und "Stimmbildung" sowie nach Wahl des Kandidaten das zentrale künstlerische Fach "Orgel und Orgelimprovisation" oder "Kirchliche Komposition".
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Orgel")
Die für den zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung "Katholische Kirchenmusik" (Studienzweig "Orgel") geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe abzuwenden, daß die dort angeführten Wahlfächer "Gregorianik" und "Deutscher Kirchengesang" zu entfallen haben.
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Jazz
Studienrichtung „Jazz'' (Studienzweige: „Jazz-Instrument
(Jazz-Gesang)'', „Jazztheorie'')
A. Gemeinsame Bestimmungen
Ausbildungsziele:
Je nach dem gewählten Studienzweig hat das Studium der instrumentalen, vokalen oder kompositorischen Ausbildung als Jazzmusiker zu dienen.
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Kenntnisse aus allgemeiner Musiklehre sowie nach Maßgabe der fachlichen Erfordernisse der einzelnen Instrumente instrumentale Vorkenntnisse nachzuweisen, wobei in besonderer Weise auf die Erfordernisse der Jazzmusik Bedacht zu nehmen ist.
Aufnahmsalter:
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer setzt die Vollendung des 15. Lebensjahres voraus.
Studiendauer:
12 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.
Dauer des ersten Studienabschnittes:
6 Semester.
Dauer des zweiten Studienabschnittes:
6 Semester.
Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:
Der erste Studienabschnitt dient der Vermittlung der theoretischen
und praktischen Grundlagen des vom Studierenden gewählten
Instrumentes (des Gesanges) in der Jazzmusik.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums
entsprechend dem gewählten Studienzweig.
Zentrales künstlerisches Fach des ersten Studienabschnittes:
Nach Wahl des Studierenden ein Instrument oder Gesang in der Jazzmusik.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
das gewählte Instrument oder Gesang (Klassik);
Ensemble und Orchester (Klassik);
Big Band (für Instrumentalisten);
Korrepetition (für Sänger);
Das Pflichtfach „Klavier'' hat zu entfallen, sofern dieses Instrument als zentrales künstlerisches Fach gewählt wurde.
Wahlfächer:
Fächer gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz.Fächer gemäß Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz.
B. Besondere Bestimmungen
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig „Jazz-Instrument (Jazz-Gesang)'')
Zentrales künstlerisches Fach:
Das im ersten Studienabschnitt gewählte Instrument (Gesang).
Sonstige Pflichtfächer:
Big Band (für Instrumentalisten);
Teilgebiete der Theorie und der Geschichte der Musik (Klassik);
weitere Teilgebiete aus den im ersten und zweiten Studienabschnitt genannten Pflichtfächern nach Maßgabe des Studienplanes;
Gesangspraxis oder Instrumentalpraxis nach Maßgabe des gewählten Instrumentes.
Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus den in lit. e bis g genannten Pflichtfächern bereits im ersten Studienabschnitt zu besuchen und durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen.Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus den in Litera e bis g genannten Pflichtfächern bereits im ersten Studienabschnitt zu besuchen und durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen.
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig „Jazztheorie'')
Zentrales künstlerisches Fach:
Jazztheorie (Komposition und Arrangement).
Sonstige Pflichtfächer:
Komposition außerhalb der Jazzmusik;
ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben
Darstellende Kunst
Studienrichtung "Darstellende Kunst" (Studienzweige: "Schauspiel", "Regie")
A. Gemeinsame Bestimmungen
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist auch die Beherrschung der
deutschen Sprache nachzuweisen.
Studiendauer:
8 Semester; das Studium ist nicht in Studienabschnitte gegliedert. Das erste und das zweite Semester sind für beide Studienzweige als gemeinsames und gleichartiges Grundstudium zu gestalten.
Zentrales künstlerisches Fach im Grundstudium:
Dramatischer Unterricht.
Sonstige Pflichtfächer im Grundstudium:
Bewegungsformen
Wahlfächer:
Fächer gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz. Fächer gemäß Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz.
B. Besondere Bestimmungen
Studienzweig "Schauspiel"
Ausbildungsziele:
Das Studium dient der Entwicklung der individuellen darstellerischen, sprachlichen, musikalischen und körperlichen Fähigkeiten und soll den Absolventen in die Lage versetzen, die beruflichen Anforderungen künstlerischer und technischer Art zu erfüllen, die an einen jungen Schauspieler im deutschsprachigen Raum gestlellt werden. Die Studien sollen ebenso eine praktische und theoretische Auseinandersetzung mit der dramatischen Literatur gewährleisten. Dazu soll der Absolvent Kenntnisse aufweisen, die es erlauben, ihn auch in den Medien Hörfunk und Fernsehen einzusetzen.
Zentrales künstlerisches Fach:
Dramatischer Unterricht.
Sonstige Pflichtfächer:
Theater- und Literaturgeschichte;
Musikalische Gestaltung und Musikkunde;
Diplomprüfung:
Abweichend von den Bestimmungen des § 35 hat der Studierende im Laufe des Studiums mehrere Rollen in ihren wesentlichen Teilen zu erarbeiten, wovon wenigstens eine in einer öffentlichen Aufführung darzustellen ist. Jede Rolle gilt als Prüfungsteil der Diplomprüfung. Der Prüfungssenat kann auf Antrag des Studierenden bewilligen, daß künstlerische Leistungen, die von diesem außerhalb der Hochschule erbracht wurden, als Teile der Diplomprüfung (§ 33 Abs. 1 Z 1) anerkannt werden, sofern die Leistung nach Art und Umfang den bei der Diplomprüfung zu stellenden Anforderungen entsprach. Das Zeugnis über die Diplomprüfung ist erst nach erfolgreichem Abschluß der Lehrveranstaltungen aus allen sonstigen Pflichtfächern und den Wahlfächern auszufolgen. Bei der Diplomprüfung ist auf die Anforderungen der Bühnenpraxis Bedacht zu nehmen.Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 35, hat der Studierende im Laufe des Studiums mehrere Rollen in ihren wesentlichen Teilen zu erarbeiten, wovon wenigstens eine in einer öffentlichen Aufführung darzustellen ist. Jede Rolle gilt als Prüfungsteil der Diplomprüfung. Der Prüfungssenat kann auf Antrag des Studierenden bewilligen, daß künstlerische Leistungen, die von diesem außerhalb der Hochschule erbracht wurden, als Teile der Diplomprüfung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins,) anerkannt werden, sofern die Leistung nach Art und Umfang den bei der Diplomprüfung zu stellenden Anforderungen entsprach. Das Zeugnis über die Diplomprüfung ist erst nach erfolgreichem Abschluß der Lehrveranstaltungen aus allen sonstigen Pflichtfächern und den Wahlfächern auszufolgen. Bei der Diplomprüfung ist auf die Anforderungen der Bühnenpraxis Bedacht zu nehmen.
Studienzweig "Regie"
Ausbildungsziele:
Der Absolvent soll die geistigen und technischen Voraussetzungen zur Erarbeitung einer Inszenierung aufweisen, mindestens als Regieassistent arbeiten können, in der Lage sein, kleinere Rollen zu spielen und sich in der Arbeit mit dem Schauspieler deutlich qualifizieren. Er soll überdies Kenntnisse in den Medien Hörfunk und Fernsehen besitzen.
Besondere Aufnahmsvorsaussetzungen:
Reifeprüfung einer höheren Schule oder Abschluß des Studienzweiges
"Schauspiel".
Zentrale künstlerische Fächer:
Sonstige Pflichtfächer:
Theater- und Literaturgeschichte;
Musikalische Gestaltung und Musikkunde;
Bühnenkunde und Bühnentechnik;
Diplomprüfung:
Die Diplomprüfung umfaßt:
eine selbständig erarbeitete Inszenierung; bei deren Beurteilung sind auch Szenen, die vom Studierenden in vorausgegangenen Semestern erarbeitet wurden, mit zu berücksichtigen. Der Prüfungssenat kann auf Antrag des Studierenden bewilligen, daß künstlerische Leistungen, die von diesem außerhalb der Hochschule erbracht wurden, als Teile der Diplomprüfung (§ 33 Abs. 1 Z 1) anerkannt werden, sofern die Leistung nach Art und Umfang den bei der Diplomprüfung zu stellenden Anforderungen entsprach;eine selbständig erarbeitete Inszenierung; bei deren Beurteilung sind auch Szenen, die vom Studierenden in vorausgegangenen Semestern erarbeitet wurden, mit zu berücksichtigen. Der Prüfungssenat kann auf Antrag des Studierenden bewilligen, daß künstlerische Leistungen, die von diesem außerhalb der Hochschule erbracht wurden, als Teile der Diplomprüfung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins,) anerkannt werden, sofern die Leistung nach Art und Umfang den bei der Diplomprüfung zu stellenden Anforderungen entsprach;
eine theoretische Interpretation des Regiebuches der Diplominszenierung sowie
eine selbständige theoretisch-dramaturgische Arbeit, die in keinem thematischen Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Inszenierung stehen muß. Der Studierende ist berechtigt, das Thema dieser Arbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen des für das Fach "Dramaturgie" zuständigen Lehrers auszuwählen und selbst Themen vorzuschlagen. Bei der Diplomprüfung ist auf die Anforderungen der Bühnenpraxis Bedacht zu nehmen.eine selbständige theoretisch-dramaturgische Arbeit, die in keinem thematischen Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Inszenierung stehen muß. Der Studierende ist berechtigt, das Thema dieser Arbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen des für das Fach "Dramaturgie" zuständigen Lehrers auszuwählen und selbst Themen vorzuschlagen. Bei der Diplomprüfung ist auf die Anforderungen der Bühnenpraxis Bedacht zu nehmen.
ABSCHNITT VIIIABSCHNITT römisch acht
Film und Fernsehen
Studienrichtungen:
Bildtechnik und Kamera; Buch und Dramaturgie, Produktion; Regie; Schnitt.
A. Gemeinsame Bestimmungen
Ausbildungsziele:
Die Studien haben der Heranbildung von Kameraleuten, Drehbuchautoren und Dramaturgen, Produktionsfachleuten, Regisseuren und Schnittmeistern zu dienen. Die Studien haben neben dem theoretischen Unterricht auch die praktische Unterweisung zu gewährleisten. Bei der Gestaltung der Studien und bei der Durchführung und Koordinierung der einzelnen Lehrveranstaltungen ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß die Studierenden in projektbezogenen Unterrichtsgruppen zusammenarbeiten.
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist auch die Beherrschung der
deutschen Sprache nachzuweisen.
Studiendauer:
10 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.
Dauer des ersten Studienabschnittes:
4 Semester.
Dauer des zweiten Studienabschnittes:
6 Semester.
Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:
Der erste Studienabschnitt dient der Vermittlung der theoretischen und praktischen Grundlagen der gewählten Studienrichtung und der wichtigsten Grundlagen der anderen Studienrichtungen des Bereiches Film und Fernsehen.
Zentrale künstlerische Fächer des ersten Studienabschnittes:
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Theoretische Grundlagen des Filmes und des Fernsehens;
Technologische Grundlagen des Filmes und des Fernsehens;
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Architektur in Film und Fernsehen;
Bei der Gestaltung der Lehrveranstaltungen aus dem Fach "Produktionstechnologie" ist auf die Ausbildungsziele der einzelnen Studienrichtungen Bedacht zu nehmen.
Wahlfächer:
Fächer gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz.Fächer gemäß Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz.
B. Besondere Bestimmungen
Studienrichtung "Bildtechnik und Kamera"
Erste Diplomprüfung:
Abweichend von den Bestimmungen des § 35 ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Bildtechnik und Kamera" abzulegen. Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 35, ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Bildtechnik und Kamera" abzulegen.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Vertiefung der theoretischen und künstlerisch-praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet Bildtechnik und Kamera.
Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes:
Bildtechnik und Kamera.
Studienrichtung "Buch und Dramaturgie"
Erste Diplomprüfung:
Abweichend von den Bestimmungen des § 35 ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Buch und Dramaturgie" abzulegen. Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 35, ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Buch und Dramaturgie" abzulegen.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Vertiefung der theoretischen und künstlerisch-praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet Buch und Dramaturgie.
Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes:
Buch und Dramaturgie.
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Die in den gemeinsamen Bestimmungen (lit. A) angeführten sonstigen
Pflichtfächer zuzüglich: Regie.
Studienrichtung "Produktion"
Erste Diplomprüfung:
Abweichend von den Bestimmungen des § 35 ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Produktion" abzulegen. Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 35, ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Produktion" abzulegen.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Vertiefung der theoretischen und künstlerisch-praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet Film- und Fernsehproduktion.
Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes:
Produktion.
Erste Diplomprüfung:
Abweichend von den Bestimmungen des § 35 ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Regie" abzulegen. Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 35, ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Regie" abzulegen.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Vertiefung der theoretischen und künstlerisch-praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet Film- und Fernsehregie.
Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes:
Regie.
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Die in den gemeinsamen Bestimmungen (lit. A) angeführten sonstigen
Pflichtfächer zuzüglich: Dramaturgie.
Studienrichtung "Schnitt"
Erste Diplomprüfung:
Abweichend von den Bestimmungen des § 35 ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Schnitt" abzulegen. Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 35, ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Schnitt" abzulegen.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Vertiefung der theoretischen und künstlerisch-praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet Film- und Fernsehschnitt.
Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes:
Schnitt.
ABSCHNITT IXABSCHNITT römisch neun
Bühnengestaltung
Studienrichtung "Bühnengestaltung"
Ausbildungsziel:
Der Absolvent soll befähigt sein, eine umfassende bildnerische
Konzeption einer Theateraufführung zu erarbeiten.
Studiendauer:
8 Semester; das Studium ist nicht in Studienabschnitte gegliedert.
Zentrales künstlerisches Fach:
Bühnengestaltung.
Sonstige Pflichtfächer:
Perspektive und technisches Zeichnen;
Bühnentechnik (einschließlich Beleuchtung und Bühnenmaterialien);
Theaterliteratur, Dramaturgie und Regie;
ABSCHNITT XABSCHNITT römisch zehn
Malerei, Graphik, Experimentelle visuelle
Gestaltung, Plastisches Gestalten
Studienrichtungen:
Malerei und Graphik; Bildhauerei; Experimentelle visuelle Gestaltung; Medailleurkunst und Kleinplastik.
A. Gemeinsame Bestimmungen
Ausbildungsziele:
Die Absolventen der Studien sollen die Befähigung zu persönlichem künstlerischen Ausdruck und zur Beherrschung bildnerischer Realisationstechniken erlangen.
Studiendauer:
8 Semester; das Studium ist nicht in Studienabschnitte gegliedert.
B. Besondere Bestimmungen
Studienrichtung "Malerei und Graphik"
Zentrales künstlerisches Fach:
Nach Wahl des Kandidaten und nach Maßgabe der vorhandenen
Studieneinrichtungen:
Sonstige Pflichtfächer:
Kunst- und Kulturgeschichte;
Morphologie der bildenden Kunst;
Studienrichtung „Experimentelle visuelle Gestaltung'':
Zentrales künstlerisches Fach:
Visuelle Gestaltung und Konzeptionelle Kreativität
Sonstige Pflichtfächer:
Kultur- und Gesellschaftstheorie;
Kunstphilosophie und Ästhetik;
Realisation materieller und immaterieller Konzepte;
Kulturpolitik und Kulturmanagement;
Medienanalyse und Medienreflexion.
Studienrichtung "Bildhauerei"
Zentrales künstlerisches Fach:
Bildhauerei.
Sonstige Pflichtfächer:
Kunst- und Kulturgeschichte;
Morphologie der bildenden Kunst;
Studienrichtung "Medailleurkunst und Kleinplastik"
Zentrales künstlerisches Fach:
Medailleurkunst und Kleinplastik.
Sonstige Pflichtfächer:
Kunst- und Kulturgeschichte;
Morphologie der bildenden Kunst;
ABSCHNITT XIABSCHNITT römisch elf
Visuelle Mediengestaltung
Studienrichtung "Visuelle Mediengestaltung"
Ausbildungsziele:
Die Absolventen der Studien sollen die Befähigung zu persönlichem künstlerischen Ausdruck und zur Gestaltung visueller Medien, wie Schrift, Buch, Film und Foto, erlangen.
Studiendauer:
10 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.
Dauer des ersten Studienabschnittes:
6 Semester.
Dauer des zweiten Studienabschnittes:
4 Semester.
Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:
Der erste Studienabschnitt dient der Vermittlung der
künstlerischen und theoretischen Grundlagen.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Der zweite Studienabschnitt dient vornehmlich der Vertiefung der Studien im zentralen künstlerischen Fach.
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Visuelle Mediengestaltung.
Sonstige Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt:
Kunst- und Kulturgeschichte;
Morphologie der bildenden Kunst;
Druck- und Reproduktionstechniken.
Sonstige Pflichtfächer im zweiten Studienabschnitt:
ABSCHNITT XIIABSCHNITT römisch zwölf
Design
Studienrichtungen:
Industrial Design; Produktgestaltung; Keramik; Metall; Mode; Textil.
A. Gemeinsame Bestimmungen
Ausbildungsziele:
Die Absolventen der Studien sollen befähigt sein, Gebrauchsgüter unter Berücksichtigung ästhetischer, funktioneller und technologischer Aspekte zu gestalten.
Studiendauer:
10 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.
Dauer des ersten Studienabschnittes:
6 Semester.
Dauer des zweiten Studienabschnittes:
4 Semester.
Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:
Der erste Studienabschnitt dient der Vermittlung der
künstlerischen und theoretischen Grundlagen.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschittes:
Der zweite Studienabschnitt dient vornehmlich der Vertiefung der Studien im zentralen künstlerischen Fach.
B. Besondere Bestimmungen
Studienrichtung "Industrial Design"
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Industrial Design.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Kunst- und Kulturgeschichte;
Morphologie der bildenden Kunst;
Werbe- und Wirtschaftslehre.
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Studienrichtung "Produktgestaltung"
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Produktgestaltung.
Sonstige Pflichtfächer des ersten und zweiten Studienabschnittes:
Die in der Studienrichtung "Industrial Design" genannten Fächer mit Ausnahme des Faches "Angewandte Mathematik".
Studienrichtung "Keramik"
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Keramik.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Kunst- und Kulturgeschichte;
Morphologie der bildenden Kunst;
Technologie und Werkstoffkunde.
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Metall.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Kunst- und Kulturgeschichte;
Morphologie der bildenden Kunst;
Technologie und Werkstoffkunde.
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Mode.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Kunst- und Kulturgeschichte;
Morphologie der bildenden Kunst;
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Textil.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Kunst- und Kulturgeschichte;
Morphologie der bildenden Kunst;
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
ABSCHNITT XIIIABSCHNITT römisch dreizehn
Restaurierung und Konservierung
Studienrichtung "Restaurierung und Konservierung"
Ausbildungsziele:
Der Absolvent soll die künstlerischen, technischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten zur Erhaltung von Kulturgütern erwerben.
Studiendauer:
10 Semester; das Studium ist nicht in Studienabschnitte
gegliedert.
Zentrales künstlerisches Fach:
Restaurierung und Konservierung.
Sonstige Pflichtfächer:
Kunst- und Kulturgeschichte;
Dokumentation und Schutz von Kulturgütern;
Naturwissenschaftliche Grundlagen;
Farbenchemie und Materialkunde;