Rechtstracker.at

Anl. 2 KHStG

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 201.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
Anl. 201.09.199030.09.1993 BGBl. Nr. 370/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft vergleiche Paragraph 75 a, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,).

Text

Anlage B

  1. Ziffer eins
    Kurzstudium "Musikdramatische Darstellung"

Ausbildungsziele:

Die Ausbildung dient der Entwicklung der musikalischen und darstellerischen Fähigkeiten und soll den Absolventen in die Lage versetzen, die praxisbezogenen beruflichen Anforderungen, die an einen Gesangsolisten im Opernbetrieb gestellt werden, zu erfüllen. Das Studium soll eine Auseinandersetzung mit der gesamten einschlägigen Musikliteratur einschließlich der zeitgenössischen Musik gewährleisten.

Besondere Aufnahmsvoraussetzungen:

Der Aufnahmswerber muß in gesangstechnischer Hinsicht soweit

ausgebildet sein, daß ein erfolgreicher Abschluß des Studiums

erwartet werden kann.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch die Erfüllung der

besonderen Aufnahmsvoraussetzungen sowie musikalisch-theoretische

Vorkenntnisse nachzuweisen.

Studiendauer:

6 Semester; das Kurzstudium ist nicht in Studienabschnitte

gegliedert.

Zentrale künstlerische Fächer:

  1. Litera a
    Musikdramatische Darstellung (musikalische Interpretation);
  2. Litera b
    Musikdramatische Darstellung (szenische Interpretation).
Sonstige Pflichtfächer:
  1. Litera a
    Korrepetition;
  2. Litera b
    Gehörbildung;
  3. Litera c
    Operngeschichte;
  4. Litera d
    Italienisch;
  5. Litera e
    Bewegungslehre;
  6. Litera f
    Bühnenfechten (nur für männliche Studierende);
  7. Litera g
    Maske;
  8. Litera h
    Theatertanz;
  9. Litera i
    Sprecherziehung.
Berufsbezeichnung:
Personen, die die Diplomprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Akademisch geprüfter Opernsänger" zu führen.

  1. Ziffer 2
    Kurzstudium "Lied und Oratorium"

Ausbildungsziele:

Die Ausbildung dient der Entwicklung der musikalischen und interpretatorischen Fähigkeiten und soll den Absolventen in die Lage versetzen, die praxisbezogenen beruflichen Anforderungen, die an einen Gesangsolisten im Konzertbetrieb gestellt werden, zu erfüllen. Die Studien sollen eine Auseinandersetzung mit der gesamten einschlägigen Musikliteratur einschließlich der zeitgenössischen Musik gewährleisten.

Besondere Aufnahmsvoraussetzungen:

Der Aufnahmswerber muß in gesangstechnischer Hinsicht soweit

ausgebildet sein, daß ein erfolgreicher Abschluß des Studiums

erwartet werden kann.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch die Erfüllung der

besonderen Aufnahmsvoraussetzungen sowie musikalisch-theoretische

Vorkenntnisse nachzuweisen.

Studiendauer:

6 Semester; das Kurzstudium ist nicht in Studienabschnitte

gegliedert.

Zentrales künstlerisches Fach:

Lied und Oratorium.

Sonstige Pflichtfächer:

  1. Litera a
    Korrepetition;
  2. Litera b
    Gehörbildung;
  3. Litera c
    Lied- und Oratoriengeschichte;
  4. Litera d
    Sprecherziehung.
Berufsbezeichnung:
Personen, die die Diplomprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Akademisch geprüfter Konzertsänger" zu führen.

  1. Ziffer 3
    Kurzstudium "Katholische Kirchenmusik"

Das Kurzstudium "Katholische Kirchenmusik" entspricht dem ersten Studienabschnitt der Studienrichtung "Katholische Kirchenmusik". Studierende, die die erste Diplomprüfung in dieser Studienrichtung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Akademisch geprüfter Kirchenmusiker" zu führen.

  1. Ziffer 4
    Kurzstudium "Evangelische Kirchenmusik"

Das Kurzstudium "Evangelische Kirchenmusik" entspricht dem ersten Studienabschnitt der Studienrichtung "Evangelische Kirchenmusik". Studierende, die die erste Diplomprüfung in dieser Studienrichtung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Akademisch geprüfter Kirchenmusiker" zu führen.

  1. Ziffer 5
    Kurzstudium "Musiktherapie"

Ausbildungsziele:

Der Absolvent soll auf Grund einer umfassenden interdisziplinären theoretisch-praktischen Ausbildung befähigt sein, als Musiktherapeut im Rahmen einer klinisch-medizinischen bzw. heil- und sozialpädagogischen Teamarbeit sowie über ärztliche Zuweisung mit ärztlicher Supervision tätig zu werden.

Besondere Aufnahmsvoraussetzung:

Reifeprüfung einer höheren Schule.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Kenntnisse der allgemeinen Musiklehre und der deutschen Sprache nachzuweisen. Bei der Prüfung der musikalischen Begabung ist in besonderer Weise auf die Befähigung zum Einsatz der Musik als Mittel der Therapie Bedacht zu nehmen. Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, gehören dem Prüfungssenat die Leiter der Lehrveranstaltungen aus dem Fach „Musiktherapeutik'', die Leiter der Lehrveranstaltungen aus den medizinischen Fächern sowie der für das Kurzstudium zuständige Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter an. Vorsitzender ist der Rektor oder der von ihm namhaft gemachte Hochschulprofessor.

Studiendauer:

6 Semester; das Kurzstudium ist nicht in Studienabschnitte

gegliedert.

Pflichtfächer:

  1. Litera a
    Musiktherapeutik;
  2. Litera b
    Grundlagen der Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters;
  3. Litera c
    Psychosomatische Grundlagen;
  4. Litera d
    Psychiatrische Grundlagen;
  5. Litera e
    Psychologische Grundlagen;
  6. Litera f
    Musikalische Grundlagen.
Auf das Pflichtfach "Musiktherapeutik" sind die Bestimmungen über zentrale künstlerische Fächer sinngemäß anzuwenden.
Wahlfächer:
  1. Litera a
    Musiksoziologie;
  2. Litera b
    Harmonikale Grundlagenforschung;
  3. Litera c
    Musikalische Graphik.
Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, haben die Studierenden Lehrveranstaltungen aus den angeführten Wahlfächern in dem im Studienplan festzusetzenden Ausmaß durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen.
Diplomarbeit:
Der Studierende hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus dem Fach "Musiktherapeutik" den Erfolg der theoretischen Berufsausbildung durch eine Diplomarbeit darzulegen. Der Studierende ist berechtigt, das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen eines von ihm bestimmten Leiters einer Lehrveranstaltung aus dem erwähnten Fach auszuwählen und selbst Themen vorzuschlagen. Dem Lehrer, der das Thema vergeben hat, obliegt auch die Betreuung des Studierenden bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit und ihre Beurteilung. Die positive Beurteilung der Diplomarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung.
Diplomprüfung:
Die Diplomprüfung ist eine mündliche kommissionelle Prüfung über das Fachgebiet, dem die Diplomarbeit zuzuordnen ist. Die für die Aufnahmsprüfung geltenden Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Beschlußfähigkeit des Prüfungssenates sind auf die Diplomprüfung anzuwenden.
Berufsbezeichnung:
Personen, die die Diplomprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Akademisch geprüfter Musiktherapeut" zu führen.

  1. Ziffer 6
    Kurzstudium „Musik- und Bewegungserziehung''

Ausbildungsziele:

Der Absolvent soll auf Grund einer theoretischen und praktischen Ausbildung befähigt sein, Musik und Bewegung im Rahmen seines erlernten Berufes zu vertreten und Aufgaben der Fortbildung in diesem Fachgebiet in verschiedenen pädagogischen Berufen zu übernehmen.

Besondere Aufnahmsvoraussetzungen:

Reifeprüfung einer höheren Schule und eine abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische pädagogische Ausbildung.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind die musikalische und tänzerische Begabung, pädagogische Kenntnisse und auch die Fähigkeit nachzuweisen, mit Lerngruppen in den Bereichen Musik und Bewegung zu arbeiten. Überdies ist die Beherrschung der deutschen Sprache nachzuweisen.

Studiendauer:

4 Semester; das Kurzstudium ist nicht in Studienabschnitte

gegliedert.

Pflichtfächer:

  1. Litera a
    Didaktik von Musik und Bewegung;
  2. Litera b
    Theorie und Geschichte von Musik und Bewegung;
  3. Litera c
    Praxis von Musik und Bewegung.
Auf das Pflichtfach „Didaktik von Musik und Bewegung'' sind die Bestimmungen über zentrale künstlerische Fächer sinngemäß anzuwenden.
Diplomarbeit:
Der Studierende hat durch selbständige schriftliche Bearbeitung eines Themas aus dem Fach „Didaktik von Musik und Bewegung'' den Erfolg der theoretischen und praktischen Berufsausbildung darzulegen. Der Studierende ist berechtigt, das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen eines von ihm gewählten Leiters einer Lehrkanzel aus dem erwähnten Fach auszuwählen und selbst Themen vorzuschlagen. Dem Lehrer, der das Thema vergeben hat, obliegt auch die Betreuung des Studierenden bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit und ihre Beurteilung. Die positive Beurteilung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung.
Diplomprüfung:
Die Diplomprüfung ist eine mündliche kommissionelle Prüfung über das Fachgebiet der Diplomarbeit. Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2, gehören dem Prüfungssenat neben dem Rektor oder einem von ihm namhaft gemachten Hochschulprofessor als Vorsitzenden der zuständige Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter, der Betreuer der Diplomarbeit und zwei weitere Lehrer aus dem Fach „Didaktik von Musik und Bewegung'' an.
Berufsbezeichnung:
Personen, die die Diplomprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Musik- und Bewegungserzieher'' zu führen.

Schlagworte

Liedgeschichte, Kindesalter, Musikerzieher

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124999

Alte Dokumentnummer

N7199329244J