Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,
außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).außer Kraft vergleiche Paragraph 75 a, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,).
Text
§ 10. Die Studienkommissionen gemäß § 9 Abs. 1, 3 und 4 haben folgende Aufgaben: Paragraph 10, Die Studienkommissionen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, 3 und 4 haben folgende Aufgaben:
die Erlassung und Abänderung von Studienplänen gemäß § 8;die Erlassung und Abänderung von Studienplänen gemäß Paragraph 8,;
die Erstattung von Vorschlägen für die Vollständigkeit der Fächer und Lehrveranstaltungen sowie der Lehraufträge im Rahmen der Studienpläne;
die Erstattung von Vorschlägen für die inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen;
die Begutachtung von Anträgen auf Bewilligung eines studium irregulare (§ 16 Abs. 3);die Begutachtung von Anträgen auf Bewilligung eines studium irregulare (Paragraph 16, Absatz 3,);
die Erlassung von Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden über Anträge von Studierenden in Studienangelegenheiten (§ 14 Abs. 2);die Erlassung von Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden über Anträge von Studierenden in Studienangelegenheiten (Paragraph 14, Absatz 2,);
die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden;
Kritik der Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen zu ihrer besseren Gestaltung;
die Untersuchung der Ursachen von Studienverzögerungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Quote der nichtbestandenen Prüfungen, und Ausarbeitung von Vorschlägen zu ihrer Beseitigung;
die Entscheidung über Anträge auf Studienverkürzung (§ 18 Abs. 3);die Entscheidung über Anträge auf Studienverkürzung (Paragraph 18, Absatz 3,);
die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen (§§ 30 und 31) sowie Feststellungen gemäß § 8 Abs. 9;die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen (Paragraphen 30 und 31) sowie Feststellungen gemäß Paragraph 8, Absatz 9,;
die Festlegung von Fristen nach dem Studienförderungsgesetz.
Dokumentnummer
NOR12120893
Alte Dokumentnummer
N7198310580Y