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§ 10 KHStG

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.10.198330.09.2003 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 187/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft vergleiche Paragraph 75 a, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,).

Text

Paragraph 10, Die Studienkommissionen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, 3 und 4 haben folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    die Erlassung und Abänderung von Studienplänen gemäß Paragraph 8,;
  2. Ziffer 2
    die Erstattung von Vorschlägen für die Vollständigkeit der Fächer und Lehrveranstaltungen sowie der Lehraufträge im Rahmen der Studienpläne;
  3. Ziffer 3
    die Erstattung von Vorschlägen für die inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen;
  4. Ziffer 4
    die Begutachtung von Anträgen auf Bewilligung eines studium irregulare (Paragraph 16, Absatz 3,);
  5. Ziffer 5
    die Erlassung von Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden über Anträge von Studierenden in Studienangelegenheiten (Paragraph 14, Absatz 2,);
  6. Ziffer 6
    die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden;
  7. Ziffer 7
    Kritik der Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen zu ihrer besseren Gestaltung;
  8. Ziffer 8
    die Untersuchung der Ursachen von Studienverzögerungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Quote der nichtbestandenen Prüfungen, und Ausarbeitung von Vorschlägen zu ihrer Beseitigung;
  9. Ziffer 9
    die Entscheidung über Anträge auf Studienverkürzung (Paragraph 18, Absatz 3,);
  10. Ziffer 10
    die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen (Paragraphen 30 und 31) sowie Feststellungen gemäß Paragraph 8, Absatz 9,;
  11. Ziffer 11
    die Festlegung von Fristen nach dem Studienförderungsgesetz.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120893

Alte Dokumentnummer

N7198310580Y