Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,
außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).außer Kraft vergleiche Paragraph 75 a, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,).
Text
§ 13. (1) Die Mitglieder der Studienkommission haben in der ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Hochschulangehörigen gem. § 11 Abs. 1 Z 1 zu wählen. Die Einberufung der Sitzung und die Leitung der Wahl obliegt dem an Lebensjahren ältesten Mitglied aus dem Kreise der Hochschulprofessoren. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß bei Stimmengleichheit in der Stichwahl das Los zu entscheiden hat.Paragraph 13, (1) Die Mitglieder der Studienkommission haben in der ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Hochschulangehörigen gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, zu wählen. Die Einberufung der Sitzung und die Leitung der Wahl obliegt dem an Lebensjahren ältesten Mitglied aus dem Kreise der Hochschulprofessoren. Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 4, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß bei Stimmengleichheit in der Stichwahl das Los zu entscheiden hat.
(2)Absatz 2,Die erforderliche Zahl an Stellvertretern des Vorsitzenden kann aus den Vertretern aller in der Studienkommission vertretenen Gruppen von Hochschulangehörigen gewählt werden. Auf die Wahl der Stellvertreter sind die Bestimmungen des Abs. 1 dritter Satz sinngemäß anzuwenden.Die erforderliche Zahl an Stellvertretern des Vorsitzenden kann aus den Vertretern aller in der Studienkommission vertretenen Gruppen von Hochschulangehörigen gewählt werden. Auf die Wahl der Stellvertreter sind die Bestimmungen des Absatz eins, dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12120896
Alte Dokumentnummer
N7198310583Y