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§ 13 KHStG

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.10.198330.09.2003 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 187/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft vergleiche Paragraph 75 a, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,).

Text

Paragraph 13, (1) Die Mitglieder der Studienkommission haben in der ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Hochschulangehörigen gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, zu wählen. Die Einberufung der Sitzung und die Leitung der Wahl obliegt dem an Lebensjahren ältesten Mitglied aus dem Kreise der Hochschulprofessoren. Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 4, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß bei Stimmengleichheit in der Stichwahl das Los zu entscheiden hat.

  1. Absatz 2,Die erforderliche Zahl an Stellvertretern des Vorsitzenden kann aus den Vertretern aller in der Studienkommission vertretenen Gruppen von Hochschulangehörigen gewählt werden. Auf die Wahl der Stellvertreter sind die Bestimmungen des Absatz eins, dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120896

Alte Dokumentnummer

N7198310583Y