Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,
außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).außer Kraft vergleiche Paragraph 75 a, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,).
Text
§ 14. (1) Dem Vorsitzenden der Studienkommission obliegen:Paragraph 14, (1) Dem Vorsitzenden der Studienkommission obliegen:
die Einberufung der Sitzungen der Studienkommission und deren Leitung;
die Vertretung der Studienkommission nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Vollziehung der Beschlüsse der Studienkommission;
in erster Instanz die Entscheidung über Anträge Studierender in Studienangelegenheiten.
(2)Absatz 2,Studienangelegenheiten im Sinne des Abs. 1 Z 3 sind:Studienangelegenheiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, sind:
Tausch von Wahlfächern (§ 16 Abs. 2);Tausch von Wahlfächern (Paragraph 16, Absatz 2,);
Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 6;Bewilligungen gemäß Paragraph 18, Absatz 6,;
(3)Absatz 3,Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Studienkommission in Studienangelegenheiten ist die Berufung an die Studienkommission zulässig. Diese entscheidet in letzter Instanz. In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Studierenden ausdrücklich die Zustimmung verweigern.
Dokumentnummer
NOR12120897
Alte Dokumentnummer
N7198310584Y