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§ 14 KHStG

Fassungen
01.02.1989 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.02.198930.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft vergleiche Paragraph 75 a, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,).

Text

Paragraph 14, (1) Dem Vorsitzenden der Studienkommission obliegen:

  1. Ziffer eins
    die Einberufung der Sitzungen der Studienkommission und deren Leitung;
  2. Ziffer 2
    die Vertretung der Studienkommission nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Vollziehung der Beschlüsse der Studienkommission;
  3. Ziffer 3
    in erster Instanz die Entscheidung über Anträge Studierender in Studienangelegenheiten.
  1. Absatz 2,Studienangelegenheiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, sind:
    1. Ziffer eins
      Tausch von Wahlfächern (Paragraph 16, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      Bewilligungen gemäß Paragraph 18, Absatz 6,;
  2. Absatz 3,Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Studienkommission in Studienangelegenheiten ist die Berufung an die Studienkommission zulässig. Diese entscheidet in letzter Instanz. In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Studierenden ausdrücklich die Zustimmung verweigern.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120897

Alte Dokumentnummer

N7198310584Y