Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,
außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).außer Kraft vergleiche Paragraph 75 a, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,).
Text
§ 15. (1) Auf die Geschäftsführung der Studienkommissionen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 2, 6, 7, 8, 9 und 11 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle des Rektors der Vorsitzende der Studienkommission zu treten hat.Paragraph 15, (1) Auf die Geschäftsführung der Studienkommissionen sind die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2, 6, 7, 8, 9 und 11 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle des Rektors der Vorsitzende der Studienkommission zu treten hat.
(2)Absatz 2,Der Schriftverkehr der Studienkommission mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist über den Rektor zu leiten.
(3)Absatz 3,Dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine vollständige Abschrift der Sitzungsprotokolle binnen einem Monat vorzulegen.
(4)Absatz 4,Die Studienkommission hat mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese hat insbesondere zu regeln:
die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Befugnisse des Vorsitzenden beziehungsweise seiner Stellvertreter, die Stellung von Anträgen, den Abstimmungsvorgang und die Protokollierung von Sitzungen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzwidrige Bestimmungen enthält.
(5)Absatz 5,Die Abfassung und Ausfertigung der Bescheide auf Grund der Entscheidungen des Vorsitzenden der Studienkommission sowie auf Grund der Entscheidungen der Studienkommission obliegt dem Rektorat.