(3)Absatz 3,Auf Ansuchen des Studierenden ist eine Verbindung von Fächern, die verschiedenen Studienrichtungen der Hochschulen oder teils Studienrichtungen der Hochschulen, teils solchen der Universitäten angehören, vom Rektor der Hochschule, an der der Schwerpunkt des Studienprogrammes liegt, nach Anhörung der zuständigen Studienkommissionen zu bewilligen, wenn die Verbindung im Hinblick auf eine künstlerische, künstlerisch-pädagogische oder eine andere künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung sinnvoll erscheint, wenigstens ein Fach ein zentrales künstlerisches Fach ist und die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 6 nicht ausreichen (studium irregulare). Das Ansuchen hat das geplante Studienprogramm zu beschreiben. Der Bewilligungsbescheid hat je nach dem Schwerpunkt des Studienprogramms die Immatrikulation, die Dauer der Studien, die Pflichtfächer, die abzulegenden Prüfungen sowie den akademischen Grad festzulegen.Auf Ansuchen des Studierenden ist eine Verbindung von Fächern, die verschiedenen Studienrichtungen der Hochschulen oder teils Studienrichtungen der Hochschulen, teils solchen der Universitäten angehören, vom Rektor der Hochschule, an der der Schwerpunkt des Studienprogrammes liegt, nach Anhörung der zuständigen Studienkommissionen zu bewilligen, wenn die Verbindung im Hinblick auf eine künstlerische, künstlerisch-pädagogische oder eine andere künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung sinnvoll erscheint, wenigstens ein Fach ein zentrales künstlerisches Fach ist und die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz 6, nicht ausreichen (studium irregulare). Das Ansuchen hat das geplante Studienprogramm zu beschreiben. Der Bewilligungsbescheid hat je nach dem Schwerpunkt des Studienprogramms die Immatrikulation, die Dauer der Studien, die Pflichtfächer, die abzulegenden Prüfungen sowie den akademischen Grad festzulegen.