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§ 19 KHStG

Fassungen
01.02.1989 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.02.198931.07.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Fächer

Paragraph 19, (1) Die Studierenden haben nach Maßgabe der Studienpläne Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern zu besuchen. Aus Freifächern wird der Besuch von Lehrveranstaltungen empfohlen.

  1. Absatz 2,Pflichtfächer sind Fächer, deren Studium für die Erreichung des Lehrzieles einer Studienrichtung unerläßlich ist. Zu den Pflichtfächern zählen die zentralen künstlerischen Fächer nach Maßgabe der Anlagen A und B und die sonstigen Pflichtfächer. In den Pflichtfächern ist der Studienerfolg zu beurteilen.

  1. Absatz 3,Wahlfächer ergänzen die Pflichtfächer der Studienrichtung. Dem Studierenden steht das Recht zu, aus mehreren im Studienplan angeführten Wahlfächern zu wählen oder eine Entscheidung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zu treffen. Auf die gewählten Fächer sind die Bestimmungen über Pflichtfächer anzuwenden.

  1. Absatz 4,Freifächer dienen der Berücksichtigung besonderer über die Pflicht- und Wahlfächer hinausgehender Interessen der Studierenden. Der Studierende ist berechtigt, Prüfungen auch aus Freifächern abzulegen.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120904

Alte Dokumentnummer

N7198310591Y