Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Fächer
§ 19. (1) Die Studierenden haben nach Maßgabe der Studienpläne Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern zu besuchen. Aus Freifächern wird der Besuch von Lehrveranstaltungen empfohlen.Paragraph 19, (1) Die Studierenden haben nach Maßgabe der Studienpläne Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern zu besuchen. Aus Freifächern wird der Besuch von Lehrveranstaltungen empfohlen.
(2)Absatz 2,Pflichtfächer sind Fächer, deren Studium für die Erreichung des Lehrzieles einer Studienrichtung unerläßlich ist. Zu den Pflichtfächern zählen die zentralen künstlerischen Fächer nach Maßgabe der Anlagen A und B und die sonstigen Pflichtfächer. In den Pflichtfächern ist der Studienerfolg zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Wahlfächer ergänzen die Pflichtfächer der Studienrichtung. Dem Studierenden steht das Recht zu, aus mehreren im Studienplan angeführten Wahlfächern zu wählen oder eine Entscheidung gemäß § 16 Abs. 2 zu treffen. Auf die gewählten Fächer sind die Bestimmungen über Pflichtfächer anzuwenden.Wahlfächer ergänzen die Pflichtfächer der Studienrichtung. Dem Studierenden steht das Recht zu, aus mehreren im Studienplan angeführten Wahlfächern zu wählen oder eine Entscheidung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zu treffen. Auf die gewählten Fächer sind die Bestimmungen über Pflichtfächer anzuwenden.
(4)Absatz 4,Freifächer dienen der Berücksichtigung besonderer über die Pflicht- und Wahlfächer hinausgehender Interessen der Studierenden. Der Studierende ist berechtigt, Prüfungen auch aus Freifächern abzulegen.
Dokumentnummer
NOR12120904
Alte Dokumentnummer
N7198310591Y