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§ 25 KHStG

Fassungen
01.02.1989 bis 04.05.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.02.198904.05.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

04.05.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Ärztliches Zeugnis

Paragraph 25, (1) Das anläßlich der Immatrikulation als ordentlicher Hörer vorzulegende ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate sein. Es hat darzutun, daß auf Grund

  1. Ziffer eins
    einer (grob-klinischen) physikalischen Untersuchung,
  2. Ziffer 2
    von weiteren im Einverständnis mit dem Studierenden durchgeführten Untersuchungen, die sich auf Grund der in Ziffer eins, angeordneten Untersuchung, insbesondere zur Vorbeugung gegen Tuberkulose, als zweckmäßig erweisen,
keiner der im Paragraph 23, Absatz 4, festgelegten Gründe für die Verweigerung der Aufnahme vorliegt.
  1. Absatz 2,Mit der Durchführung der Untersuchung gemäß Absatz eins, sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft geeignete inländische Einrichtungen, wie öffentliche Krankenanstalten oder Untersuchungsstellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, zu betrauen.
  2. Absatz 3,Ein von einem Militärarzt (Paragraph 42, Absatz 3, des Ärztegesetzes) vor Beendigung des Präsenzdienstes, von einem Amtsarzt oder Schularzt ausgestelltes ärztliches Zeugnis ist einem ärztlichen Zeugnis gemäß Absatz eins und 2 gleichzuachten.

Anmerkung

vgl. Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG, BGBl. Nr. 373/1984

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120910

Alte Dokumentnummer

N7198310597Y