Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
04.05.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Ärztliches Zeugnis
§ 25. (1) Das anläßlich der Immatrikulation als ordentlicher Hörer vorzulegende ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate sein. Es hat darzutun, daß auf GrundParagraph 25, (1) Das anläßlich der Immatrikulation als ordentlicher Hörer vorzulegende ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate sein. Es hat darzutun, daß auf Grund
einer (grob-klinischen) physikalischen Untersuchung,
von weiteren im Einverständnis mit dem Studierenden durchgeführten Untersuchungen, die sich auf Grund der in Z 1 angeordneten Untersuchung, insbesondere zur Vorbeugung gegen Tuberkulose, als zweckmäßig erweisen,von weiteren im Einverständnis mit dem Studierenden durchgeführten Untersuchungen, die sich auf Grund der in Ziffer eins, angeordneten Untersuchung, insbesondere zur Vorbeugung gegen Tuberkulose, als zweckmäßig erweisen,
keiner der im § 23 Abs. 4 festgelegten Gründe für die Verweigerung der Aufnahme vorliegt.keiner der im Paragraph 23, Absatz 4, festgelegten Gründe für die Verweigerung der Aufnahme vorliegt.
(2)Absatz 2,Mit der Durchführung der Untersuchung gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft geeignete inländische Einrichtungen, wie öffentliche Krankenanstalten oder Untersuchungsstellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, zu betrauen.Mit der Durchführung der Untersuchung gemäß Absatz eins, sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft geeignete inländische Einrichtungen, wie öffentliche Krankenanstalten oder Untersuchungsstellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, zu betrauen.
(3)Absatz 3,Ein von einem Militärarzt (§ 42 Abs. 3 des Ärztegesetzes) vor Beendigung des Präsenzdienstes, von einem Amtsarzt oder Schularzt ausgestelltes ärztliches Zeugnis ist einem ärztlichen Zeugnis gemäß Abs. 1 und 2 gleichzuachten.Ein von einem Militärarzt (Paragraph 42, Absatz 3, des Ärztegesetzes) vor Beendigung des Präsenzdienstes, von einem Amtsarzt oder Schularzt ausgestelltes ärztliches Zeugnis ist einem ärztlichen Zeugnis gemäß Absatz eins und 2 gleichzuachten.
Anmerkung
vgl. Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG, BGBl. Nr. 373/1984
Dokumentnummer
NOR12120910
Alte Dokumentnummer
N7198310597Y