Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Durchführung der Prüfungen
§ 37. (1) Umfaßt ein Fach mehrere Lehrveranstaltung, so ist der Erfolg der Studien aus diesem Fach in ebenso vielen Prüfungsteilen zu beurteilen.Paragraph 37, (1) Umfaßt ein Fach mehrere Lehrveranstaltung, so ist der Erfolg der Studien aus diesem Fach in ebenso vielen Prüfungsteilen zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Aufnahms- und Diplomprüfungen, Prüfungen gemäß § 33 Abs. 5 sowie alle mündlichen Prüfungen sind öffentlich. Der Zutritt kann vom Vorsitzenden des Prüfungssenates (vom Einzelprüfer) erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Zahl von Lehrern und Studierenden der Hochschule beschränkt werden.Aufnahms- und Diplomprüfungen, Prüfungen gemäß Paragraph 33, Absatz 5, sowie alle mündlichen Prüfungen sind öffentlich. Der Zutritt kann vom Vorsitzenden des Prüfungssenates (vom Einzelprüfer) erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Zahl von Lehrern und Studierenden der Hochschule beschränkt werden.
Schlagworte
Aufnahmsprüfung
Dokumentnummer
NOR12120922
Alte Dokumentnummer
N7198310609Y