Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Ungültige Prüfungen
§ 41. Eine Prüfung, zu der die Zulassung oder deren Erfolg auch nur in einem Teil erschlichen wurde, ist vom Rektor für ungültig zu erklären. Nach Erwerbung des akademischen Grades gilt § 46 Abs. 2. Paragraph 41, Eine Prüfung, zu der die Zulassung oder deren Erfolg auch nur in einem Teil erschlichen wurde, ist vom Rektor für ungültig zu erklären. Nach Erwerbung des akademischen Grades gilt Paragraph 46, Absatz 2,
Dokumentnummer
NOR12120926
Alte Dokumentnummer
N7198310613Y