Rechtstracker.at

§ 42 KHStG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 4201.02.198930.09.1993 BGBl. Nr. 3/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Zeugnisse

Paragraph 42, (1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie das Ergebnis jeder Prüfung ist durch ein Zeugnis zu beurkunden. Bei Prüfungen, die aus mehreren Fächern bestehen oder die sich in Prüfungsteile gliedern, sind die Prüfungsergebnisse für die einzelnen Fächer und die einzelnen Prüfungsteile anzugeben. Sammelzeugnisse sind zulässig, die Gesamtnote ist zu vermerken.

  1. Absatz 2,Zeugnisse über Einzelprüfungen sind vom Prüfer, Zeugnisse über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen sind vom Leiter der Lehrveranstaltung, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen sind vom Vorsitzenden des Prüfungssenates zu unterfertigen.
  2. Absatz 3,Ausfertigungen von Zeugnissen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, müssen den Namen des Prüfers (des Beurteilenden) oder im Falle einer kommissionellen Prüfung den Namen des Vorsitzenden des Prüfungssenates enthalten. Zeugnisse über Diplomprüfungen haben die Studienrichtung (den Studienzweig) und die Aufgaben, die Gegenstand der Diplomprüfung waren, zu enthalten. Mit Ausnahme der Diplom- und Abschlußprüfungszeugnisse ist eine Beglaubigung nicht erforderlich.
  3. Absatz 4,Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie das Ergebnis jeder Prüfung ist vom Rektor unter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung technischer Hilfsmittel in Evidenz zu halten.

Schlagworte

Diplomprüfungszeugnis

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124986

Alte Dokumentnummer

N7199329231J