Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Zeugnisse
§ 42. (1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie das Ergebnis jeder Prüfung ist durch ein Zeugnis zu beurkunden. Bei Prüfungen, die aus mehreren Fächern bestehen oder die sich in Prüfungsteile gliedern, sind die Prüfungsergebnisse für die einzelnen Fächer und die einzelnen Prüfungsteile anzugeben. Sammelzeugnisse sind zulässig, die Gesamtnote ist zu vermerken.Paragraph 42, (1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie das Ergebnis jeder Prüfung ist durch ein Zeugnis zu beurkunden. Bei Prüfungen, die aus mehreren Fächern bestehen oder die sich in Prüfungsteile gliedern, sind die Prüfungsergebnisse für die einzelnen Fächer und die einzelnen Prüfungsteile anzugeben. Sammelzeugnisse sind zulässig, die Gesamtnote ist zu vermerken.
(2)Absatz 2,Zeugnisse über Einzelprüfungen sind vom Prüfer, Zeugnisse über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen sind vom Leiter der Lehrveranstaltung, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen sind vom Vorsitzenden des Prüfungssenates zu unterfertigen.
(3)Absatz 3,Ausfertigungen von Zeugnissen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, müssen den Namen des Prüfers (des Beurteilenden) oder im Falle einer kommissionellen Prüfung den Namen des Vorsitzenden des Prüfungssenates enthalten. Zeugnisse über Diplomprüfungen haben die Studienrichtung (den Studienzweig) und die Aufgaben, die Gegenstand der Diplomprüfung waren, zu enthalten. Mit Ausnahme der Diplom- und Abschlußprüfungszeugnisse ist eine Beglaubigung nicht erforderlich.
(4)Absatz 4,Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie das Ergebnis jeder Prüfung ist vom Rektor unter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung technischer Hilfsmittel in Evidenz zu halten.
Schlagworte
Diplomprüfungszeugnis
Dokumentnummer
NOR12124986
Alte Dokumentnummer
N7199329231J