Rechtstracker.at

§ 43 KHStG

Fassungen
01.02.1989 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 3/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4301.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 4301.02.198930.09.1993 BGBl. Nr. 3/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 3/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Abschluß der ordentlichen Studien und Abgang von der Hochschule

Paragraph 43, (1) Das ordentliche Studium ist nach erfolgreicher Ablegung der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen. Dem ordentlichen Hörer ist auf Antrag vom Rektor eine Abschlußbescheinigung (Absolutorium) auszustellen.

  1. Absatz 2,Verläßt ein ordentlicher Hörer die Hochschule vor Beendigung seiner Studien, so ist ihm auf Antrag vom Rektor eine Abgangsbescheinigung auszustellen.
  2. Absatz 3,Diese Bescheinigungen haben die Anzahl der eingerechneten Semester, alle für die Studienrichtung (den Studienzweig) vorgeschriebenen Prüfungen, die der ordentliche Hörer erfolgreich abgelegt hat, und deren Noten zu enthalten.
  3. Absatz 4,Die Ausfolgung einer Abgangs- oder Abschlußbescheinigung (Absolutorium) ist aufzuschieben, bis der ordentliche Hörer die ihm durch die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule, insbesondere auch der Hochschulbibliothek, auferlegten Pflichten erfüllt hat.
  4. Absatz 5,Außerordentlichen Hörern und Gasthörern sind auf ihren Antrag beim Abgang von der Hochschule von Rektor Bescheinigungen auszustellen. Diese haben die Lehrveranstaltungen, für die sie zugelassen waren und die erfolgreich abgelegten Prüfungen (Paragraph 6, Absatz 4,) sowie deren Noten zu enthalten.

Schlagworte

Abgangsbescheinigung, Lehreinrichtung

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120928

Alte Dokumentnummer

N7198310615Y