Rechtstracker.at

§ 52 KHStG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5201.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 5201.10.198330.09.1993 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Verfahren in Prüfungsangelegenheiten

Paragraph 52, (1) Die Geschäfte des Prüfungssenates hat der Vorsitzende zu führen. Er hat insbesondere die Verfügungen und Entscheidungen des Senates in dessen Namen zu erlassen.

  1. Absatz 2,Gegen Bescheide des Vorsitzenden des Prüfungssenates oder der Prüfer, mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert oder eine Prüfung für ungültig erklärt oder eine Entscheidung gemäß Paragraph 39, Absatz 6, getroffen wird, ist die Berufung an das Gesamt(Akademie)kollegium als zweite und letzte Instanz zulässig.
  2. Absatz 3,Gegen alle sonstigen Bescheide in Prüfungsangelegenheiten sind Berufungen unzulässig.
  3. Absatz 4,Eine Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung oder der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist unzulässig. Dem Kandidaten ist auf Verlangen Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (Gutachten, Korrekturen) einer Prüfungsarbeit zu geben, wenn er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Beurteilungsergebnisses verlangt.

Schlagworte

Akademiekollegium

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124995

Alte Dokumentnummer

N7199329240J