Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Verfahren in Prüfungsangelegenheiten
§ 52. (1) Die Geschäfte des Prüfungssenates hat der Vorsitzende zu führen. Er hat insbesondere die Verfügungen und Entscheidungen des Senates in dessen Namen zu erlassen.Paragraph 52, (1) Die Geschäfte des Prüfungssenates hat der Vorsitzende zu führen. Er hat insbesondere die Verfügungen und Entscheidungen des Senates in dessen Namen zu erlassen.
(2)Absatz 2,Gegen Bescheide des Vorsitzenden des Prüfungssenates oder der Prüfer, mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert oder eine Prüfung für ungültig erklärt oder eine Entscheidung gemäß § 39 Abs. 6 getroffen wird, ist die Berufung an das Gesamt(Akademie)kollegium als zweite und letzte Instanz zulässig.Gegen Bescheide des Vorsitzenden des Prüfungssenates oder der Prüfer, mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert oder eine Prüfung für ungültig erklärt oder eine Entscheidung gemäß Paragraph 39, Absatz 6, getroffen wird, ist die Berufung an das Gesamt(Akademie)kollegium als zweite und letzte Instanz zulässig.
(3)Absatz 3,Gegen alle sonstigen Bescheide in Prüfungsangelegenheiten sind Berufungen unzulässig.
(4)Absatz 4,Eine Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung oder der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist unzulässig. Dem Kandidaten ist auf Verlangen Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (Gutachten, Korrekturen) einer Prüfungsarbeit zu geben, wenn er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Beurteilungsergebnisses verlangt.
Schlagworte
Akademiekollegium
Dokumentnummer
NOR12124995
Alte Dokumentnummer
N7199329240J