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§ 55 KHStG

Fassungen
01.10.1983 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5501.10.198331.07.1998 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 187/1983

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Sonderbestimmungen für Konservatorien

Paragraph 55, (1) Studierende und Absolventen österreichischer Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht, die ein Studium als ordentliche Hörer an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst anstreben, sind berechtigt, eine Übertrittsprüfung abzulegen. Die Übertrittsprüfung besteht aus einem künstlerischen, einem musikgeschichtlichen und einem musiktheoretischen Prüfungsteil. Der künstlerische Prüfungsteil umfaßt alle zentralen künstlerischen Fächer der gewählten Studienrichtung (des gewählten Kurzstudiums) nach Maßgabe der Anlagen A und B. Er besteht aus der Realisierung künstlerischer Aufgaben (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins,) Die Prüfungen aus Geschichte der Musik und Theorie der Musik sind schriftlich und mündlich (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) abzuhalten.

  1. Absatz 2,Die Übertrittsprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen, der aus dem Rektor der vom Kandidaten gewählten Hochschule oder einem vom Rektor namhaft gemachten Hochschulprofessor als Vorsitzenden sowie aus der erforderlichen Zahl von Prüfern besteht, die vom Rektor zu bestellen sind. Für jeden Prüfungsteil ist ein Prüfer aus dem Kreise der Hochschulprofessoren zu bestellen; bei mehr als einem zentralen künstlerischen Fach ist für jedes dieser Fächer ein Prüfer zu bestellen. Dem Prüfungssenat gehören weiters zwei fachzuständige Lehrer eines Konservatoriums an, wovon nach Möglichkeit einer den Übertrittswerber zuletzt im künstlerischen Hauptfach unterrichtet haben soll. Sie sind vom Rektor auf Vorschlag des Leiters des Konservatoriums, an dem der Kandidat zuletzt studiert hat, zu Prüfern zu bestellen.

  1. Absatz 3,Der Prüfungssenat hat abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 10, Ziffer 10, im Falle einer erfolgreichen Ablegung der Übertrittsprüfung zu entscheiden, in welchem Ausmaß bisher am Konservatorium zurückgelegte Studien für das Hochschulstudium angerechnet und welche der am Konservatorium abgelegten Prüfungen anerkannt werden.

  1. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 werden hiedurch nicht berührt, die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120940

Alte Dokumentnummer

N7198310627Y