Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Sonderbestimmungen für Konservatorien
§ 55. (1) Studierende und Absolventen österreichischer Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht, die ein Studium als ordentliche Hörer an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst anstreben, sind berechtigt, eine Übertrittsprüfung abzulegen. Die Übertrittsprüfung besteht aus einem künstlerischen, einem musikgeschichtlichen und einem musiktheoretischen Prüfungsteil. Der künstlerische Prüfungsteil umfaßt alle zentralen künstlerischen Fächer der gewählten Studienrichtung (des gewählten Kurzstudiums) nach Maßgabe der Anlagen A und B. Er besteht aus der Realisierung künstlerischer Aufgaben (§ 33 Abs. 1 Z 1) Die Prüfungen aus Geschichte der Musik und Theorie der Musik sind schriftlich und mündlich (§ 33 Abs. 1 Z 3 und 4) abzuhalten.Paragraph 55, (1) Studierende und Absolventen österreichischer Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht, die ein Studium als ordentliche Hörer an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst anstreben, sind berechtigt, eine Übertrittsprüfung abzulegen. Die Übertrittsprüfung besteht aus einem künstlerischen, einem musikgeschichtlichen und einem musiktheoretischen Prüfungsteil. Der künstlerische Prüfungsteil umfaßt alle zentralen künstlerischen Fächer der gewählten Studienrichtung (des gewählten Kurzstudiums) nach Maßgabe der Anlagen A und B. Er besteht aus der Realisierung künstlerischer Aufgaben (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins,) Die Prüfungen aus Geschichte der Musik und Theorie der Musik sind schriftlich und mündlich (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) abzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Übertrittsprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen, der aus dem Rektor der vom Kandidaten gewählten Hochschule oder einem vom Rektor namhaft gemachten Hochschulprofessor als Vorsitzenden sowie aus der erforderlichen Zahl von Prüfern besteht, die vom Rektor zu bestellen sind. Für jeden Prüfungsteil ist ein Prüfer aus dem Kreise der Hochschulprofessoren zu bestellen; bei mehr als einem zentralen künstlerischen Fach ist für jedes dieser Fächer ein Prüfer zu bestellen. Dem Prüfungssenat gehören weiters zwei fachzuständige Lehrer eines Konservatoriums an, wovon nach Möglichkeit einer den Übertrittswerber zuletzt im künstlerischen Hauptfach unterrichtet haben soll. Sie sind vom Rektor auf Vorschlag des Leiters des Konservatoriums, an dem der Kandidat zuletzt studiert hat, zu Prüfern zu bestellen.
(3)Absatz 3,Der Prüfungssenat hat abweichend von den Bestimmungen des § 10 Z 10 im Falle einer erfolgreichen Ablegung der Übertrittsprüfung zu entscheiden, in welchem Ausmaß bisher am Konservatorium zurückgelegte Studien für das Hochschulstudium angerechnet und welche der am Konservatorium abgelegten Prüfungen anerkannt werden.Der Prüfungssenat hat abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 10, Ziffer 10, im Falle einer erfolgreichen Ablegung der Übertrittsprüfung zu entscheiden, in welchem Ausmaß bisher am Konservatorium zurückgelegte Studien für das Hochschulstudium angerechnet und welche der am Konservatorium abgelegten Prüfungen anerkannt werden.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 Z 2 bis 4 werden hiedurch nicht berührt, die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 werden hiedurch nicht berührt, die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12120940
Alte Dokumentnummer
N7198310627Y