Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 56. (1) Kunsthochschüler (ordentliche Hörer), die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, sich zu Beginn des Wintersemesters, mit dem der Studienplan in Kraft tritt (§ 8 Abs. 7), durch schriftliche Erklärung den neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien der gleichen Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und abgelegte Prüfungen anerkannt.Paragraph 56, (1) Kunsthochschüler (ordentliche Hörer), die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, sich zu Beginn des Wintersemesters, mit dem der Studienplan in Kraft tritt (Paragraph 8, Absatz 7,), durch schriftliche Erklärung den neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien der gleichen Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und abgelegte Prüfungen anerkannt.
(2)Absatz 2,Personen, die vor dem Inkrafttreten des Studienplanes ein ordentliches Studium an der Akademie der bildenden Künste, an einer Kunsthochschule (§ 6 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) oder an einer Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung) abgeschlossen haben, sind berechtigt, den im § 45 Abs. 1 angeführten akademischen Grad zu führen. Der Rektor hat auf Antrag die Berechtigung zur Führung dieses akademischen Grades mit Bescheid festzustellen. Soweit es sich um ordentliche Studien handelte, die den Studienrichtungen 1 bis 26 sowie 29 bis 37 der Anlage A vergleichbar sind, ist dem Absolventen der akademische Grad nach erfolgreicher Absolvierung eines Ergänzungsstudiums zu verleihen. Auf das Ergänzungsstudium sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 dritter Satz und des § 32 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden. Personen, die ein Ergänzungsstudium anstreben, haben um Aufnahme als außerordentliche Hörer anzusuchen. Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 finden keine Anwendung.Personen, die vor dem Inkrafttreten des Studienplanes ein ordentliches Studium an der Akademie der bildenden Künste, an einer Kunsthochschule (Paragraph 6, Kunsthochschul-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,) oder an einer Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung) abgeschlossen haben, sind berechtigt, den im Paragraph 45, Absatz eins, angeführten akademischen Grad zu führen. Der Rektor hat auf Antrag die Berechtigung zur Führung dieses akademischen Grades mit Bescheid festzustellen. Soweit es sich um ordentliche Studien handelte, die den Studienrichtungen 1 bis 26 sowie 29 bis 37 der Anlage A vergleichbar sind, ist dem Absolventen der akademische Grad nach erfolgreicher Absolvierung eines Ergänzungsstudiums zu verleihen. Auf das Ergänzungsstudium sind die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz und des Paragraph 32, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden. Personen, die ein Ergänzungsstudium anstreben, haben um Aufnahme als außerordentliche Hörer anzusuchen. Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2, finden keine Anwendung. (3)Absatz 3,Personen, die ein ordentliches Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes begonnen und nach diesem Zeitpunkt, ohne eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben zu haben, mit Diplom abschließen, ist der im § 45 Abs. 1 angeführte akademische Grad zu verleihen. Die Bestimmungen des Abs. 2 dritter und vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden.Personen, die ein ordentliches Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes begonnen und nach diesem Zeitpunkt, ohne eine schriftliche Erklärung gemäß Absatz eins, abgegeben zu haben, mit Diplom abschließen, ist der im Paragraph 45, Absatz eins, angeführte akademische Grad zu verleihen. Die Bestimmungen des Absatz 2, dritter und vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Abteilungskollegien (das Akademiekollegium) haben innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 7 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 die Studienkommissionen einzusetzen. Die Wahl (Entsendung) der Mitglieder der Studienkommissionen (§ 11 Abs. 1) ist bis zum Ende des auf die Einsetzung der Studienkommissionen folgenden Semesters vorzunehmen.Die Abteilungskollegien (das Akademiekollegium) haben innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz 2, die Studienkommissionen einzusetzen. Die Wahl (Entsendung) der Mitglieder der Studienkommissionen (Paragraph 11, Absatz eins,) ist bis zum Ende des auf die Einsetzung der Studienkommissionen folgenden Semesters vorzunehmen.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 370/1990
Dokumentnummer
NOR12124996
Alte Dokumentnummer
N7199329241J