Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Studierende
§ 5. Studierende sind: Paragraph 5, Studierende sind:
Ordentliche Hörer:
Ordentliche Hörer sind Personen, die nach Erfüllung der in den §§ 23 und 24 angeführten Voraussetzungen den Abschluß eines ordentlichen Studiums oder eines Kurzstudiums und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstreben. Soweit in den Anlagen A und B nichts anderes bestimmt wird, setzt die Aufnahme als ordentlicher Hörer die Vollendung des 17. Lebensjahres voraus.Ordentliche Hörer sind Personen, die nach Erfüllung der in den Paragraphen 23 und 24 angeführten Voraussetzungen den Abschluß eines ordentlichen Studiums oder eines Kurzstudiums und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstreben. Soweit in den Anlagen A und B nichts anderes bestimmt wird, setzt die Aufnahme als ordentlicher Hörer die Vollendung des 17. Lebensjahres voraus.
Außerordentliche Hörer:
Außerordentliche Hörer sind Personen, die das in der Z 1 angeführte Lebensalter erreicht haben und die auf bestimmte Zeit zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen oder zur Teilnahme an Lehrgängen und Kursen zugelassen werden. Für Lehrgänge und Kurse kann die Altersgrenze vom Gesamtkollegium (Akademiekollegium) nach Maßgabe des Ausbildungszieles herabgesetzt werden.Außerordentliche Hörer sind Personen, die das in der Ziffer eins, angeführte Lebensalter erreicht haben und die auf bestimmte Zeit zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen oder zur Teilnahme an Lehrgängen und Kursen zugelassen werden. Für Lehrgänge und Kurse kann die Altersgrenze vom Gesamtkollegium (Akademiekollegium) nach Maßgabe des Ausbildungszieles herabgesetzt werden.
Gasthörer:
Gasthörer sind Personen, die ein ordentliches Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und auf bestimmte Zeit zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen sowie zur Teilnahme an Lehrgängen und Kursen zugelassen werden.
Dokumentnummer
NOR12124969
Alte Dokumentnummer
N7199329214J