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§ 6 KHStG

Fassungen
01.02.1989 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.02.198931.07.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Rechte und Pflichten der Studierenden

Paragraph 6, (1) Die Studierenden haben, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen anderes ergibt, gleiche Rechte und Pflichten.

  1. Absatz 2,Die Studierenden genießen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit; diese umfaßt das Recht,
    1. Ziffer eins
      an der Hochschule, an der sie aufgenommen wurden, die Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern sowie Lehrveranstaltungen aus den übrigen Pflichtfächern ihrer Studienrichtung nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz eins bis 5 und 7 zu wählen;
    2. Ziffer 2
      Lehrveranstaltungen aus den Wahlfächern frei zu wählen sowie das Recht, Wahlfächer durch andere Wahlfächer gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zu ersetzen;
    3. Ziffer 3
      Lehrveranstaltungen aus Freifächern zu besuchen;
    4. Ziffer 4
      auch an anderen Hochschulen oder Universitäten Lehrveranstaltungen zu besuchen und diese nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz eins, durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen;
    5. Ziffer 5
      nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 3, die Bewilligung eines studium irregulare zu beantragen;
    6. Ziffer 6
      über den Stoff von Vorlesungen innerhalb von zwei Semestern nach deren Abhaltung Kolloquien abzulegen;
    7. Ziffer 7
      die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule, an der sie aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
    8. Ziffer 8
      als ordentliche Hörer die im Rahmen der Diplomprüfungen zu bewältigenden Aufgaben aus einer Anzahl von Vorschlägen des zuständigen Lehrers auszuwählen sowie selbst Themen vorzuschlagen;
    9. Ziffer 9
      als ordentliche Hörer zu Prüfungen und zur Erwerbung akademischer Grade zugelassen zu werden.

  1. Absatz 3,Die Studierenden sind verpflichtet, sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen, die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschulen einzuhalten und die Weisungen der akademischen Behörden zu befolgen.

  1. Absatz 4,Außerordentliche Hörer und Gasthörer sind zu den für ordentliche Studien eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Sie sind jedoch berechtigt, Kolloquien, Ergänzungsprüfungen, Prüfungen im Rahmen von Lehrgängen und Kursen sowie Prüfungen gemäß Paragraph 49, Absatz 5, abzulegen.

  1. Absatz 5,Studien, die als außerordenlicher Hörer oder als Gasthörer abgelegt wurden, sind auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums weder anzurechnen noch in diese einzurechnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120889

Alte Dokumentnummer

N7198310576Y