Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,
außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).außer Kraft vergleiche Paragraph 75 a, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,).
Text
Regelung des Studiums und Einrichtung der Studien an den Hochschulen
§ 7. (1) Die näheren Regelungen für die ordentlichen Studien in den einzelnen Studienrichtungen sowie für eine Gliederung von Studienrichtungen in Studienzweige, das sind Schwerpunktstudien innerhalb einer Studienrichtung, die auf einer gemeinsamen Grundlage aufbauen, treffen die Anlage A zu diesem Bundesgesetz und die Studienpläne.Paragraph 7, (1) Die näheren Regelungen für die ordentlichen Studien in den einzelnen Studienrichtungen sowie für eine Gliederung von Studienrichtungen in Studienzweige, das sind Schwerpunktstudien innerhalb einer Studienrichtung, die auf einer gemeinsamen Grundlage aufbauen, treffen die Anlage A zu diesem Bundesgesetz und die Studienpläne.
(2)Absatz 2,Sofern in der Anlage A die Gliederung einer Studienrichtung in Studienzweige vorgesehen ist, sind auf diese die für Studienrichtungen geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die einzelnen Studienzweige keine Studienkommissionen einzusetzen sind.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat unter Bedachtnahme auf den Bedarf und auf die örtlichen Gegebenheiten nach Anhörung des Gesamtkollegiums (des Akademiekollegiums) durch Verordnung zu bestimmen, welche Studienrichtungen an den Abteilungen der Kunsthochschulen (an der Akademie der bildenden Künste) einzurichten sind. Werden mehrere Abteilungen einer Kunsthochschule oder eine Abteilung und die Akademie der bildenden Künste oder eine dieser Einrichtungen und eine Abteilung einer anderen Kunsthochschule oder eine Universität gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so sind sie in der Verordnung anzuführen. Im Falle einer bloßen Mitwirkung einer anderen Hochschule oder Universität ist diese im Studienplan ersichtlich zu machen.
Dokumentnummer
NOR12124970
Alte Dokumentnummer
N7199329215J