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§ 7 KHStG

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 701.10.198330.09.1993 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft vergleiche Paragraph 75 a, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,).

Text

Regelung des Studiums und Einrichtung der Studien an den Hochschulen

Paragraph 7, (1) Die näheren Regelungen für die ordentlichen Studien in den einzelnen Studienrichtungen sowie für eine Gliederung von Studienrichtungen in Studienzweige, das sind Schwerpunktstudien innerhalb einer Studienrichtung, die auf einer gemeinsamen Grundlage aufbauen, treffen die Anlage A zu diesem Bundesgesetz und die Studienpläne.

  1. Absatz 2,Sofern in der Anlage A die Gliederung einer Studienrichtung in Studienzweige vorgesehen ist, sind auf diese die für Studienrichtungen geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die einzelnen Studienzweige keine Studienkommissionen einzusetzen sind.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat unter Bedachtnahme auf den Bedarf und auf die örtlichen Gegebenheiten nach Anhörung des Gesamtkollegiums (des Akademiekollegiums) durch Verordnung zu bestimmen, welche Studienrichtungen an den Abteilungen der Kunsthochschulen (an der Akademie der bildenden Künste) einzurichten sind. Werden mehrere Abteilungen einer Kunsthochschule oder eine Abteilung und die Akademie der bildenden Künste oder eine dieser Einrichtungen und eine Abteilung einer anderen Kunsthochschule oder eine Universität gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so sind sie in der Verordnung anzuführen. Im Falle einer bloßen Mitwirkung einer anderen Hochschule oder Universität ist diese im Studienplan ersichtlich zu machen.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124970

Alte Dokumentnummer

N7199329215J