Rechtstracker.at

§ 9 KHStG

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 901.10.198330.09.1993 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft vergleiche Paragraph 75 a, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,).

Text

Studienkommissionen

Paragraph 9, (1) Für jede an einer Abteilung einer Kunsthochschule sowie für jene Anmerkung, richtig: jede) an der Akademie der bildenden Künste eingerichtete Studienrichtung ist vom Abteilungskollegium (vom Akademiekollegium) eine Studienkommission einzusetzen. Das Abteilungskollegium (Akademiekollegium) kann im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen eine gemeinsame Studienkommission für zwei oder mehrere Studienrichtungen einrichten.

  1. Absatz 2,Ist zur Durchführung einer Studienrichtung auch die Mitwirkung anderer Hochschulen oder von Universitäten erforderlich, so sind auch fachzuständige Vertreter dieser Hochschulen oder Universitäten in die Studienkommission zu berufen. Diese Fachvertreter haben beratende Stimme.
  2. Absatz 3,Werden mehrere Abteilungen einer Kunsthochschule gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen.
  3. Absatz 4,Werden mehrere Abteilungen verschiedener Kunsthochschulen oder die Akademie der bildenden Künste und eine Abteilung einer Kunsthochschule oder eine dieser Einrichtungen und eine Fakultät einer Universität oder eine Universität gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen.
  4. Absatz 5,Wird eine Studienrichtung an mehreren Abteilungen oder an Abteilungen und an der Akademie der bildenden Künste eingerichtet, so ist von den Studienkommissionen dieser Studienrichtung eine Gesamt-Studienkommission einzurichten, deren Aufgabe die Ausarbeitung von Empfehlungen zur Koordinierung der Studienpläne, insbesondere hinsichtlich der Zahl der Semesterwochenstunden in den einzelnen Pflicht- und Wahlfächern (Paragraph 8, Absatz 5,), von Empfehlungen zur einheitlichen Gestaltung der Studienziele, von Empfehlungen zur Anpassung des Studiums an zukünftige Entwicklungen und die Beratung aller Fragen der betreffenden Studienrichtung ist. In diese Gesamt-Studienkommission ist von jeder Studienkommission ein Vertreter einer jeden der im Paragraph 11, Absatz eins, genannten Personengruppen zu entsenden. Ein Vorsitzender der beteiligten Studienkommissionen ist einvernehmlich mit der Einberufung und Leitung zu beauftragen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist zu den Sitzungen einzuladen.
  5. Absatz 6,Studienkommissionen gemäß Absatz eins, 3 und 4 haben wenigstens einmal im Semester zusammenzutreten. Studienkommissionen gemäß Absatz 5, sind nach Bedarf einzuberufen, sie haben aber jedenfalls vor der Beschlußfassung der einzelnen Studienkommissionen über die Studienpläne zusammenzutreten.
  6. Absatz 7,Wird eine Studienrichtung neu geregelt oder geteilt, so hat die bisherige Studienkommission die Aufgaben gemäß Paragraph 10, zu erfüllen; erforderlichenfalls ist eine neue Studienkommission einzurichten. Wird an einer Abteilung (Akademie der bildenden Künste) eine neue Studienrichtung eingerichtet, so ist hiefür eine neue Studienkommission einzusetzen oder diese Studienrichtung nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz eins, zweiter Satz einer bereits bestehenden Studienkommission anzugliedern. Paragraph 11, Absatz 2, dritter Satz ist in beiden Fällen nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124972

Alte Dokumentnummer

N7199329217J