Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1983 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
72/13 Studienförderung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
zum Inkrafttretensdatum: Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraftzum Inkrafttretensdatum: Absatz eins, tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Anm.: zu den §§ 4, 5, 6 und 13, BGBl. Nr. 436/1983)Anmerkung, zu den Paragraphen 4, 5, 6 und 13, Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983,)
(1)Absatz eins,Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1989 gelten die §§ 4, 5, 6 und 13 Abs. 10 des Studienförderungsgesetzes 1983 in der vor Wirksamwerden des Artikels I Z 4, 6, 7 und 19 geltenden Fassung des Studienförderungsgesetzes 1983 weiterhin.Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1989 gelten die Paragraphen 4, 5, 6 und 13 Absatz 10, des Studienförderungsgesetzes 1983 in der vor Wirksamwerden des Artikels römisch eins Ziffer 4, 6, 7 und 19 geltenden Fassung des Studienförderungsgesetzes 1983 weiterhin.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Einkommensermittlung nach dem Studienförderungsgesetz 1983, BGBl. Nr. 447/1988, ist auch für Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfe nach dem Studienjahr 1988/89 anzuwenden, sofern die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen erfolgt, die nach Durchschnittssätzen gemäß § 17 EStG 1972 ermittelt wurden.Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Einkommensermittlung nach dem Studienförderungsgesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1988,, ist auch für Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfe nach dem Studienjahr 1988/89 anzuwenden, sofern die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen erfolgt, die nach Durchschnittssätzen gemäß Paragraph 17, EStG 1972 ermittelt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Dokumentnummer
NOR12161653
Alte Dokumentnummer
N7198310727Y