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§ 1 StudFG

Fassungen
01.09.1989 bis 31.08.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.09.198931.08.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Anspruchsberechtigte

  1. Absatz eins,Österreichische Staatsbürger sowie gemäß Absatz 2, gleichgestellte Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die
    1. Litera a
      als ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten,
    2. Litera b
      als ordentliche Hörer an der Akademie der bildenden Künste oder an einer Hochschule künstlerischer Richtung,
    3. Litera c
      nach Ablegung einer Reifeprüfung an einer auf dem Gebiet der Republik Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Artikel römisch fünf, Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,),
    4. Litera d
      als ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang) sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,), deren Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport festgestellt wird,
    5. Litera e
      als ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
    6. Litera f
      als ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien einen im Organisationsstatut vorgesehenen Hauptstudiengang, der in praktisch-künstlerischen Fertigkeiten bis zur höchsten Stufe führt und eine entsprechende theoretische Ausbildung bietet oder zu einer Lehrbefähigung führt (sofern diese Studiengänge mindestens acht Semester dauern und das Ausmaß der Pflichtgegenstände durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden je Semester beträgt),
    7. Litera g
      als Schüler an medizinisch-technischen Schulen (Paragraph 27, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,)
    studieren, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Studienbeihilfen, Zuschüsse zur Studienbeihilfe und Beihilfen für Auslandsstudien und können Leistungsstipendien und Studienunterstützungen erhalten.
  2. Absatz 2,Österreichischen Staatsbürgern hinsichtlich der Studienförderungsmaßnahmen dieses Bundesgesetzes gleichgestellt sind Ausländer oder Staatenlose, die vor der Aufnahme an einer der in Absatz eins, genannten Anstalten
    1. Litera a
      gemeinsam mit den Eltern wenigstens durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren,
    2. Litera b
      in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten und
    3. Litera c
      eine österreichische Reifeprüfung abgelegt haben, sofern diese eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist.
  3. Absatz 3,Inwieweit außerordentliche Hörer und Gasthörer sowie Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, ordentlichen Hörern gleichzustellen sind, ist im Hinblick auf die Art und Dauer der Studien durch Verordnung zu regeln. In der Verordnung ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 8 bis 12 und 22 Litera a, näher festzulegen.
  4. Absatz 4,Wenn für eine Privatschule
    1. Litera a
      erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
    2. Litera b
      im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
    ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre.
  5. Absatz 5,Welche Hauptstudiengänge an den jeweiligen Konservatorien die in Absatz eins, Litera f, genannten Voraussetzungen erfüllen, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport festzustellen. In der Verordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auch festzulegen, welche Senate der Studienbeihilfenbehörde für die Studierenden an den Konservatorien zuständig sind.
  6. Absatz 6,Die Gewährung einer Studienbeihilfe oder einer weiteren Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009546

Dokumentnummer

NOR12120946

Alte Dokumentnummer

N7198310684Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/436/P1/NOR12120946