Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.09.1989
Außerkrafttretensdatum
31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 11. Studienerfolg an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit und an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut sowie an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien Paragraph 11, Studienerfolg an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit und an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut sowie an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien
(1)Absatz eins,An Pädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
im zweiten Semester durch die Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem vierten und sechsten Semester durch Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden Semester, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die Lehrübungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.
(2)Absatz 2,An Berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
im zweiten Semester durch die Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem vierten und sechsten Semester durch Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden Semester, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die schulpraktischen Übungen aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.
(3)Absatz 3,An Akademien für Sozialarbeit und an Akademien für Sozialarbeit für Berufstätige gilt als Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten Semester die Aufnahme als ordentlicher Studierender. Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges im zweiten Semester und in den folgenden gilt der Abs. 2 lit. b bis d sinngemäß. Anstelle der schulpraktischen Übungen ist das Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des Praxissemesters vorzulegen.An Akademien für Sozialarbeit und an Akademien für Sozialarbeit für Berufstätige gilt als Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten Semester die Aufnahme als ordentlicher Studierender. Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges im zweiten Semester und in den folgenden gilt der Absatz 2, Litera b bis d sinngemäß. Anstelle der schulpraktischen Übungen ist das Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des Praxissemesters vorzulegen.
(4)Absatz 4,An Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten Semester durch die Vorlage des Reifezeugnisses einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zu erbringen. Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges im zweiten und in den folgenden Semestern gilt der Abs. 2 lit. b und c.An Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten Semester durch die Vorlage des Reifezeugnisses einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zu erbringen. Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges im zweiten und in den folgenden Semestern gilt der Absatz 2, Litera b und c,
(5)Absatz 5,Die Festlegung der Erfordernisse hinsichtlich des Nachweises des günstigen Studienerfolges an mit Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut hat durch Verordnung zu erfolgen, wobei für den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Bedachtnahme auf das Organisationsstatut gleiche Leistungen zu verlangen sind, wie an den zunächst vergleichbaren öffentlichen Lehranstalten.
Schlagworte
Vorprüfungszeugnis, Kolloquienzeugnis, Seminarzeugnis
Dokumentnummer
NOR12120956
Alte Dokumentnummer
N7198310694Y