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§ 11 StudFG

Fassungen
01.09.1989 bis 31.08.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.09.198931.08.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph 11, Studienerfolg an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit und an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut sowie an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien

  1. Absatz eins,An Pädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
    1. Litera a
      im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
    2. Litera b
      im zweiten Semester durch die Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf;
    3. Litera c
      nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf;
    4. Litera d
      nach dem vierten und sechsten Semester durch Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden Semester, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die Lehrübungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.
  2. Absatz 2,An Berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
    1. Litera a
      im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
    2. Litera b
      im zweiten Semester durch die Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf;
    3. Litera c
      nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf;
    4. Litera d
      nach dem vierten und sechsten Semester durch Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden Semester, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die schulpraktischen Übungen aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.
  3. Absatz 3,An Akademien für Sozialarbeit und an Akademien für Sozialarbeit für Berufstätige gilt als Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten Semester die Aufnahme als ordentlicher Studierender. Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges im zweiten Semester und in den folgenden gilt der Absatz 2, Litera b bis d sinngemäß. Anstelle der schulpraktischen Übungen ist das Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des Praxissemesters vorzulegen.
  4. Absatz 4,An Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten Semester durch die Vorlage des Reifezeugnisses einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zu erbringen. Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges im zweiten und in den folgenden Semestern gilt der Absatz 2, Litera b und c,
  5. Absatz 5,Die Festlegung der Erfordernisse hinsichtlich des Nachweises des günstigen Studienerfolges an mit Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut hat durch Verordnung zu erfolgen, wobei für den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Bedachtnahme auf das Organisationsstatut gleiche Leistungen zu verlangen sind, wie an den zunächst vergleichbaren öffentlichen Lehranstalten.

Schlagworte

Vorprüfungszeugnis, Kolloquienzeugnis, Seminarzeugnis

Gesetzesnummer

10009546

Dokumentnummer

NOR12120956

Alte Dokumentnummer

N7198310694Y