Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Inkrafttretensdatum
01.09.1989
Außerkrafttretensdatum
31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 11a. Studienerfolg an KonservatorienParagraph 11 a, Studienerfolg an Konservatorien
(1)Absatz eins,An den Konservatorien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender im Hauptstudiengang;
nach dem zweiten Semester und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen Studienrichtung im vergangenen Semester;
nach dem zweiten Semester und danach nach jedem vierten Semester durch Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungsfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß.
(2)Absatz 2,Der Umfang der gemäß Abs. 1 lit. c vorzulegenden Studiennachweise ist unter Berücksichtigung des Organisationsstatuts durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport festzulegen.Der Umfang der gemäß Absatz eins, Litera c, vorzulegenden Studiennachweise ist unter Berücksichtigung des Organisationsstatuts durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport festzulegen.
Dokumentnummer
NOR12120957
Alte Dokumentnummer
N7198310695Y