Rechtstracker.at

§ 11a StudFG

Fassungen
01.09.1989 bis 31.08.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11a01.09.198931.08.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph 11 a, Studienerfolg an Konservatorien

  1. Absatz eins,An den Konservatorien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
    1. Litera a
      in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender im Hauptstudiengang;
    2. Litera b
      nach dem zweiten Semester und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen Studienrichtung im vergangenen Semester;
    3. Litera c
      nach dem zweiten Semester und danach nach jedem vierten Semester durch Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungsfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß.
  2. Absatz 2,Der Umfang der gemäß Absatz eins, Litera c, vorzulegenden Studiennachweise ist unter Berücksichtigung des Organisationsstatuts durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport festzulegen.

Gesetzesnummer

10009546

Dokumentnummer

NOR12120957

Alte Dokumentnummer

N7198310695Y