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§ 12 StudFG

Fassungen
01.09.1988 bis 31.08.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.09.198831.08.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph 12, Studienerfolg an medizinisch-technischen Schulen

  1. Absatz eins,An medizinisch-technischen Schulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
    1. Litera a
      im ersten Ausbildungsjahr durch Vorlage eines Reifezeugnisses bzw. eines diesem gemäß Paragraph 29, Ziffer 2 und 3 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Schule gleichwertigen Diploms oder Zeugnisses;
    2. Litera b
      im zweiten Ausbildungsjahr durch eine Bestätigung der Schulleitung über die abgelegten Einzelprüfungen, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf;
    3. Litera c
      nach dem zweiten Ausbildungsjahr durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Schülers nicht unter dem Durchschnitt liegen.
  2. Absatz 2,Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt.

Gesetzesnummer

10009546

Dokumentnummer

NOR12120958

Alte Dokumentnummer

N7198310696Y