Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.09.1990
Außerkrafttretensdatum
31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 13. Höhe der StudienbeihilfeParagraph 13, Höhe der Studienbeihilfe
(1)Absatz eins,Bei Festsetzung der Höhe der Studienbeihilfe ist bei unverheirateten Studierenden von einem jährlichen Grundbetrag von 33 500 S, bei verheirateten Studierenden und bei unverheirateten Studierenden, denen die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zukommt, von einem jährlichen Grundbetrag von 40 500 S auszugehen.
(2)Absatz 2,Dieser Grundbetrag erhöht sich um insgesamt 20 000 S, wenn
die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Studierenden verstorben sind oder
der Studierende sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat oder
der Studierende im Gemeindegebiet des Studienortes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, weil der bisherige Aufenthaltsort vom Studienort so weit entfernt ist, daß die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, oder
der verheiratete Studierende weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt oder
der unverheiratete Studierende, dem die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zukommt, nicht mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 angeführten Beträge erhöhen sich um weitere 21 000 S, sofern es sich beim Studierenden um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.Die in Absatz eins, angeführten Beträge erhöhen sich um weitere 21 000 S, sofern es sich beim Studierenden um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, handelt.
(4)Absatz 4,Von welchen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt gemäß Abs. 2 lit. c zeitlich noch zumutbar ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung feststellen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist jedenfalls nicht mehr als zumutbar anzusehen.Von welchen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt gemäß Absatz 2, Litera c, zeitlich noch zumutbar ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung feststellen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist jedenfalls nicht mehr als zumutbar anzusehen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung jene an den Studienort angrenzenden Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort geeignet sind, gemäß Abs. 2 lit. c dem Studienort gleichgesetzt zu werden.Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung jene an den Studienort angrenzenden Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort geeignet sind, gemäß Absatz 2, Litera c, dem Studienort gleichgesetzt zu werden.
(6)Absatz 6,Der gemäß Abs. 1 bis 3 zustehende Grundbetrag vermindert sich durch:Der gemäß Absatz eins bis 3 zustehende Grundbetrag vermindert sich durch:
den 20 000 S übersteigenden Betrag der Bemessungsgrundlage des Studierenden;
die gemäß Abs. 7 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern sich der Studierende vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe nicht durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat;die gemäß Absatz 7, zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern sich der Studierende vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe nicht durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat;
die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten des Studierenden;die gemäß Absatz 8, zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten des Studierenden;
andere Stipendien und Studienbeihilfen gemäß Abs. 11.andere Stipendien und Studienbeihilfen gemäß Absatz 11,
(7)Absatz 7,Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) ist wie folgt zu berechnen:
die zumutbare Unterhaltsleistung beträgt:
für die ersten 50 000 S.............. 0 vH
für die weiteren 55 000 S..............20 vH
für die weiteren 36 000 S..............25 vH
für die weiteren Beträge...............35 vH
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil (Wahlelternteil) getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen;der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil (Wahlelternteil) getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen;
es ist insoweit von einer geringeren Unterhaltsleistung auszugehen, als der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil (Wahlelternteil) geleistete Unterhaltsbeitrag nicht die sich aus lit. a ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhaltsbeitrag als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag trotz einer wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführten Exekution zur Hereinbringung auf das künftig fällige Arbeitseinkommen (§ 6 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), nicht erhalten hat.es ist insoweit von einer geringeren Unterhaltsleistung auszugehen, als der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil (Wahlelternteil) geleistete Unterhaltsbeitrag nicht die sich aus Litera a, ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhaltsbeitrag als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag trotz einer wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführten Exekution zur Hereinbringung auf das künftig fällige Arbeitseinkommen (Paragraph 6, Absatz 3, des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (Paragraph 372, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,), nicht erhalten hat.
(8)Absatz 8,Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten sind 30 vH des 44 000 S übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.
(9)Absatz 9,Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen des Studierenden, der leiblichen Eltern (Wahleltern) sowie des Ehegatten des Studierenden gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen des Studierenden, der leiblichen Eltern (Wahleltern) sowie des Ehegatten des Studierenden gemäß Paragraphen 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:
für jede noch nicht schulpflichtige Person 24 000 S;
für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur achten Schulstufe 30 000 S;
für jede Person nach Absolvierung der achten Schulstufe mit Ausnahme der in lit. d genannten 40 000 S;für jede Person nach Absolvierung der achten Schulstufe mit Ausnahme der in Litera d, genannten 40 000 S;
für jede Person, die eine der in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 gleichgestellt ist, 50 000 S;für jede Person, die eine der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, gleichgestellt ist, 50 000 S;
für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 20 000 S.
Die Absetzbeträge vermindern sich um das 16 000 S übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Studierenden selbst steht nur dann ein Absetzbetrag in der Höhe von 16 000 S zu, wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr überschritten hat und für ihn keine Familienbeihilfe gewährt wird. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß lit. c zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles.Die Absetzbeträge vermindern sich um das 16 000 S übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Studierenden selbst steht nur dann ein Absetzbetrag in der Höhe von 16 000 S zu, wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr überschritten hat und für ihn keine Familienbeihilfe gewährt wird. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Litera c, zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles.
(10)Absatz 10,Die Bemessungsgrundlage ist zu vermindern:
sofern zur Berechnung Einkünfte aus dem Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren herangezogen werden, beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten um jeweils 10 000 S;
bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,
sofern aus dem Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, um jeweils weitere 20 000 S;sofern aus dem Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, um jeweils weitere 20 000 S;
sofern nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Z 1 herangezogen werden, bei diesem jedoch um weitere 28 000 S;sofern nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Ziffer eins, herangezogen werden, bei diesem jedoch um weitere 28 000 S;
beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils um weitere 15 000 S.beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils um weitere 15 000 S.
Die Absetzbeträge gemäß lit. b und c dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.Die Absetzbeträge gemäß Litera b und c dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 nicht überschreiten.
(11)Absatz 11,Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe weitere Stipendien, so ist die Studienbeihilfe so weit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen ohne Anrechnung von weiteren Förderungen des jeweiligen Bundesministeriums oder von weiteren Leistungen nach diesem Bundesgesetz die für ihn höchstmögliche Studienbeihilfe um nicht mehr als 15 000 S übersteigt. Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, sind auf eine Studienbeihilfe zur Gänze anzurechnen; gebühren diese Beihilfen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der entsprechende Teil anzurechnen, wobei im Fall der Schul- und Heimbeihilfe für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen ist.Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe weitere Stipendien, so ist die Studienbeihilfe so weit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen ohne Anrechnung von weiteren Förderungen des jeweiligen Bundesministeriums oder von weiteren Leistungen nach diesem Bundesgesetz die für ihn höchstmögliche Studienbeihilfe um nicht mehr als 15 000 S übersteigt. Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, sind auf eine Studienbeihilfe zur Gänze anzurechnen; gebühren diese Beihilfen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der entsprechende Teil anzurechnen, wobei im Fall der Schul- und Heimbeihilfe für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen ist.
(12)Absatz 12,Studienbeihilfen sind jeweils auf 100 S auf- beziehungsweise abzurunden. Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Abs. 1 bis 11 errechnete Studienbeihilfe einen Betrag von 1 000 S jährlich unterschreitet.Studienbeihilfen sind jeweils auf 100 S auf- beziehungsweise abzurunden. Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Absatz eins bis 11 errechnete Studienbeihilfe einen Betrag von 1 000 S jährlich unterschreitet.
(13)Absatz 13,Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht nicht, sofern
das Vermögen im Sinne des § 7 der leiblichen Eltern (Wahleltern) und des Studierenden sowie dessen Ehegatten zusammen 400 000 S übersteigt oderdas Vermögen im Sinne des Paragraph 7, der leiblichen Eltern (Wahleltern) und des Studierenden sowie dessen Ehegatten zusammen 400 000 S übersteigt oder
das Vermögen gemäß lit. a 200 000 S übersteigt und die gemäß Abs. 1 bis 10 ermittelte Studienbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte der gemäß Abs. 1 bis 3 höchstmöglichen Studienbeihilfe erreicht.das Vermögen gemäß Litera a, 200 000 S übersteigt und die gemäß Absatz eins bis 10 ermittelte Studienbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte der gemäß Absatz eins bis 3 höchstmöglichen Studienbeihilfe erreicht.
wenn die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Wahleltern) für einen Studierenden, der sich gemäß § 13 Abs. 2 lit. b vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, das Dreifache der für ihn höchstmöglichen Studienbeihilfe überschreitet.wenn die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Wahleltern) für einen Studierenden, der sich gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, das Dreifache der für ihn höchstmöglichen Studienbeihilfe überschreitet.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 379/1988
Art. III und IV Abs. 1, BGBl. Nr. 304/1989
Dokumentnummer
NOR12120959
Alte Dokumentnummer
N7198310697Y