Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.09.1989
Außerkrafttretensdatum
31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 14. Die StudienbeihilfenbehördenParagraph 14, Die Studienbeihilfenbehörden
(1)Absatz eins,Die Studienbeihilfenbehörde ist mit dem Sitz in Wien und mit Außenstellen in Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt einzurichten. Bei entsprechendem Bedarf kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch eine weitere Außenstelle in Leoben errichten.
Die Außenstelle in Graz ist für Studierende an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in Steiermark,Die Außenstelle in Graz ist für Studierende an den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Anstalten in Steiermark,
die Außenstelle in Innsbruck ist für Studierende an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in Tirol und Vorarlberg,die Außenstelle in Innsbruck ist für Studierende an den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Anstalten in Tirol und Vorarlberg,
die Außenstelle in Linz ist für Studierende an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in Oberösterreich,die Außenstelle in Linz ist für Studierende an den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Anstalten in Oberösterreich,
die Außenstelle in Salzburg ist für Studierende an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in Salzburg unddie Außenstelle in Salzburg ist für Studierende an den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Anstalten in Salzburg und
die Außenstelle in Klagenfurt ist für Studierende an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in Kärnten zuständig.die Außenstelle in Klagenfurt ist für Studierende an den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Anstalten in Kärnten zuständig.
Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Buchhaltungsaufgaben der Studienbeihilfenbehörde sind von der für das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Bei der automationsunterstützten Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hat das für die Universität Wien zuständige EDV-Zentrum (§ 90 UOG) mitzuwirken. Die Befugnisse des mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten für Studierende an den in § 1 Abs. 1 lit. d bis f genannten Anstalten betrauten Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport sowie des mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten für die Schüler an den in § 1 Abs. 1 lit. g genannten Anstalten betrauten Bundeskanzlers werden dadurch nicht berührt.Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Buchhaltungsaufgaben der Studienbeihilfenbehörde sind von der für das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Bei der automationsunterstützten Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hat das für die Universität Wien zuständige EDV-Zentrum (Paragraph 90, UOG) mitzuwirken. Die Befugnisse des mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten für Studierende an den in Paragraph eins, Absatz eins, Litera d bis f genannten Anstalten betrauten Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport sowie des mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten für die Schüler an den in Paragraph eins, Absatz eins, Litera g, genannten Anstalten betrauten Bundeskanzlers werden dadurch nicht berührt.
(2)Absatz 2,In allen Fällen, in denen ein Ermittlungsverfahren (§§ 37 ff. AVG 1950, BGBl. Nr. 172) durchzuführen ist, entscheidet die Studienbeihilfenbehörde in Senaten, wobei für die Studierenden jeder der im § 1 Abs. 1 lit. a, b, d, e und f genannten Anstalten ein eigener Senat einzurichten ist.In allen Fällen, in denen ein Ermittlungsverfahren (Paragraphen 37, ff. AVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172) durchzuführen ist, entscheidet die Studienbeihilfenbehörde in Senaten, wobei für die Studierenden jeder der im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, b, d, e und f genannten Anstalten ein eigener Senat einzurichten ist.
Der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Universität Wien ist auch für die Studierenden an theologischen Lehranstalten in Burgenland, Niederösterreich und Wien zuständig;
der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Universität in Graz ist auch für die Studierenden an theologischen Lehranstalten in Kärnten und Steiermark zuständig;
der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Universität Innsbruck ist auch für die Studierenden an theologischen Lehranstalten in Tirol und Vorarlberg zuständig;
der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Universität Linz ist auch für die Studierenden an theologischen Lehranstalten in Oberösterreich zuständig;
der Senat der Studienbehilfenbehörde der Universität Salzburg ist auch für die Studierenden an theologischen Lehranstalten in Salzburg zuständig.
(3)Absatz 3,Der zuständige Bundesminister kann auf Grund von Anträgen der obersten akademischen Behörde (Direktion, Schulleitung) und des zuständigen Organs der Hochschülerschaft an der Hochschule (Vertretung der Studierenden an den im § 1 Abs. 1 lit. d und f genannten Anstalten) die Aufgaben des jeweiligen Senates einem anderen Senat der Studienbeihilfenbehörde zuweisen.Der zuständige Bundesminister kann auf Grund von Anträgen der obersten akademischen Behörde (Direktion, Schulleitung) und des zuständigen Organs der Hochschülerschaft an der Hochschule (Vertretung der Studierenden an den im Paragraph eins, Absatz eins, Litera d und f genannten Anstalten) die Aufgaben des jeweiligen Senates einem anderen Senat der Studienbeihilfenbehörde zuweisen.
(4)Absatz 4,Sind Studienförderungsangelegenheiten einem anderen Senat zugewiesen worden, so muß je ein Ersatzmitglied aus dem Kreis des Lehrkörpers und der Studierenden der betreffenden Anstalt in diesem Senat vertreten sein.
(5)Absatz 5,Die Senate der Studienbeihilfenbehörde bestehen aus vier Mitgliedern:
einem rechtskundigen Hochschullehrer gemäß § 48 des Gehaltsgesetzes 1956 (Lehrer),einem rechtskundigen Hochschullehrer gemäß Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956 (Lehrer),
zwei ordentlichen Hörern der betreffenden Anstalt und
einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.
(6)Absatz 6,Sofern an einer in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Anstalt kein rechtskundiger Hochschullehrer zur Verfügung steht, ist ein rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion (Akademiedirektion, Rektorat) als Mitglied zu bestellen. Sofern an einer in § 1 Abs. 1 lit. d bis f genannten Anstalt kein rechtskundiger Lehrer zur Verfügung steht, ist ein mit Studienbeihilfenangelegenheiten befaßter rechtskundiger Beamter als Senatsmitglied zu bestellen.Sofern an einer in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b genannten Anstalt kein rechtskundiger Hochschullehrer zur Verfügung steht, ist ein rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion (Akademiedirektion, Rektorat) als Mitglied zu bestellen. Sofern an einer in Paragraph eins, Absatz eins, Litera d bis f genannten Anstalt kein rechtskundiger Lehrer zur Verfügung steht, ist ein mit Studienbeihilfenangelegenheiten befaßter rechtskundiger Beamter als Senatsmitglied zu bestellen.
(7)Absatz 7,Die Mitglieder der Senate für die in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Anstalten sind auf Vorschlag der obersten akademischen Behörde, auf Vorschlag des Hauptausschusses der Hochschülerschaft an der Hochschule bzw. auf Vorschlag des Leiters der Studienbeihilfenbehörde vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für jeweils zwei Studienjahre zu ernennen. Die Mitglieder der Senate für die in § 1 Abs. 1 lit. d bis f genannten Anstalten sind auf Vorschlag des Lehrkörpers (der Schulleitung) der jeweiligen Anstalt, auf Vorschlag der Vertretung der Studierenden dieser Anstalt bzw. auf Vorschlag des Leiters der Studienbeihilfenbehörde vom jeweils zuständigen Bundesminister für jeweils zwei Studienjahre zu ernennen. Für jedes Mitglied ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu ernennen.Die Mitglieder der Senate für die in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b genannten Anstalten sind auf Vorschlag der obersten akademischen Behörde, auf Vorschlag des Hauptausschusses der Hochschülerschaft an der Hochschule bzw. auf Vorschlag des Leiters der Studienbeihilfenbehörde vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für jeweils zwei Studienjahre zu ernennen. Die Mitglieder der Senate für die in Paragraph eins, Absatz eins, Litera d bis f genannten Anstalten sind auf Vorschlag des Lehrkörpers (der Schulleitung) der jeweiligen Anstalt, auf Vorschlag der Vertretung der Studierenden dieser Anstalt bzw. auf Vorschlag des Leiters der Studienbeihilfenbehörde vom jeweils zuständigen Bundesminister für jeweils zwei Studienjahre zu ernennen. Für jedes Mitglied ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu ernennen.
(8)Absatz 8,Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied. Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Senate sind beschlußfähig, wenn das rechtskundige Mitglied (Ersatzmitglied), ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus dem Kreis der Studierenden der betreffenden Anstalt und ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus dem Kreis der Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde anwesend ist.
(9)Absatz 9,Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Kein Mitglied darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der hierüber aufgenommenen Niederschrift zu trennen.
(10)Absatz 10,Die Studienbeihilfenbehörde hat zur Vereinfachung und zur Beschleunigung des Verfahrens unter Leitung der Senate das zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durchzuführen.
(11)Absatz 11,Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 3, BGBl. Nr. 379/1988
Schlagworte
BGBl. Nr. 172/1950, Beratungsprotokoll
Dokumentnummer
NOR12120960
Alte Dokumentnummer
N7198310698Y