Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.09.1989
Außerkrafttretensdatum
31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 15. ZuständigkeitParagraph 15, Zuständigkeit
(1)Absatz eins,In Studienbeihilfenangelegenheiten ist in erster Instanz die Studienbeihilfenbehörde zuständig.
(2)Absatz 2,In Studienbeihilfenangelegenheiten ist in zweiter Instanz zuständig:
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die im § 1 Abs. 1 lit. a, b und c und im § 1 Abs. 2 genannten Studierenden;der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, b und c und im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Studierenden;
der Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Studierenden an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten;
der örtlich zuständige Landesschulrat für die Studierenden an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an den Konservatorien. Gegen seine Bescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig;
der örtlich zuständige Landeshauptmann für Schüler an medizinisch-technischen Schulen. Gegen seine Bescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Dokumentnummer
NOR12120961
Alte Dokumentnummer
N7198310699Y