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§ 15 StudFG

Fassungen
01.09.1989 bis 31.08.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.09.198931.08.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph 15, Zuständigkeit

  1. Absatz eins,In Studienbeihilfenangelegenheiten ist in erster Instanz die Studienbeihilfenbehörde zuständig.
  2. Absatz 2,In Studienbeihilfenangelegenheiten ist in zweiter Instanz zuständig:
    1. Litera a
      der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, b und c und im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Studierenden;
    2. Litera b
      der Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Studierenden an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten;
    3. Litera c
      der örtlich zuständige Landesschulrat für die Studierenden an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an den Konservatorien. Gegen seine Bescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig;
    4. Litera d
      der örtlich zuständige Landeshauptmann für Schüler an medizinisch-technischen Schulen. Gegen seine Bescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Gesetzesnummer

10009546

Dokumentnummer

NOR12120961

Alte Dokumentnummer

N7198310699Y