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§ 17 StudFG

Fassungen
01.09.1989 bis 31.08.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.09.198931.08.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph 17, Anträge

  1. Absatz eins,Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfen können im Wintersemester in der Zeit von 15. September bis 30. Dezember und im Sommersemester in der Zeit von 15. Februar bis 31. Mai gestellt werden. Bei medizinisch-technischen Schulen, deren Ausbildungsjahr in der zweiten Jahreshälfte beginnt, können Anträge in der Zeit von 15. September bis 30. Dezember, ansonsten in den ersten fünfzehn Wochen des Ausbildungsjahres gestellt werden, wobei die Schulleitung den Beginn festzulegen und den Schülern in geeigneter Weise bekanntzugeben hat. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Alle Anträge, Vorstellungen (Paragraph 16, Absatz 3,) und Berufungen (Paragraph 16, Absatz 4,) in Studienbeihilfenangelegenheiten sind bei der Studienbeihilfenbehörde oder der gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zuständigen Außenstelle einzubringen. Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit und an den diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut sowie an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten können derartige Anbringen auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.
  3. Absatz 3,Den Anträgen auf Gewährung von Studienbeihilfen sind die erforderlichen Nachweise über die soziale Bedürftigkeit und den günstigen Studienerfolg, anderen Anbringen die nach Lage des Falles sonst erforderlichen Nachweise beizuschließen.
  4. Absatz 4,Für den Antrag auf Gewährung der Studienbeihilfe und für die Nachweise der sozialen Bedürftigkeit sind die von dem jeweils mit der Vollziehung betrauten Bundesminister unter Bedachtnahme auf die Paragraphen eins bis 12 aufzulegenden Formblätter zu verwenden. Hiebei sind die Angaben über die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Falle des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, vom Studierenden, in allen übrigen Fällen auch von dessen Eltern (einem Elternteil) sowie dem Ehegatten zu unterfertigen. Minderjährige Studierende haben überdies eine allfällige Erklärung des Erziehungsberechtigten im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, anzuschließen.
  5. Absatz 5,Über Anbringen in Studienbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem das gehörig belegte Anbringen bei der im Absatz eins, genannten Stelle einlangt.

Schlagworte

Familienverhältnis, Vermögensverhältnis

Gesetzesnummer

10009546

Dokumentnummer

NOR12120963

Alte Dokumentnummer

N7198310701Y