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§ 18 StudFG

Fassungen
01.09.1988 bis 31.08.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.09.198831.08.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph 18, Ansuchen um Erhöhung der Studienbeihilfe

Der Paragraph 17, ist auf Ansuchen um Erhöhung einer Studienbeihilfe sinngemäß anzuwenden. Anträge auf Erhöhung können jedoch jederzeit eingebracht werden. Allfällige Erhöhungen werden mit Ablauf des Monats wirksam, in dem das zur Erhöhung führende Ereignis eingetreten ist. Wird der Antrag auf Erhöhung erst nach mehr als zwei Monaten ab Eintritt des zur Erhöhung führenden Ereignisses gestellt, wird die Erhöhung erst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

Gesetzesnummer

10009546

Dokumentnummer

NOR12120964

Alte Dokumentnummer

N7198310702Y