Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.09.1989
Außerkrafttretensdatum
31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992
Index
72/13 Studienförderung
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Studienbeihilfen
§ 2. VoraussetzungenParagraph 2, Voraussetzungen
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
einen günstigen Studienerfolg nachweist;
das Studium vor Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen hat;
noch kein Studium an einer im § 1 Abs. 1 genannten Anstalt absolviert hat;noch kein Studium an einer im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Anstalt absolviert hat;
nicht mehr als halbbeschäftigt ist, sofern er seine Tätigkeit vor Gewährung der Studienbeihilfe nicht aufgibt oder entsprechend einschränkt.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 lit. d ist Studienbeihilfe zu gewähren:Abweichend von Absatz eins, Litera d, ist Studienbeihilfe zu gewähren:
für ein Doktoratsstudium (§ 13 Abs. 1 lit. e AHStG) trotz Absolvierung eines Diplomstudiums, wenn der Studierende die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als vier Semester überschritten hat;für ein Doktoratsstudium (Paragraph 13, Absatz eins, Litera e, AHStG) trotz Absolvierung eines Diplomstudiums, wenn der Studierende die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als vier Semester überschritten hat;
für ein Diplomstudium trotz Absolvierung eines Kurzstudiums (§ 13 Abs. 1 lit. b AHStG), wenn die Studienzeit des Kurzstudiums in die Studienzeit des Diplomstudiums zur Gänze eingerechnet wurde.für ein Diplomstudium trotz Absolvierung eines Kurzstudiums (Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, AHStG), wenn die Studienzeit des Kurzstudiums in die Studienzeit des Diplomstudiums zur Gänze eingerechnet wurde.
(3)Absatz 3,Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht nicht:
wenn ein Studierender an einer im § 1 Abs. 1 genannten Anstalt das Studium mehr als einmal gewechselt hat. Ein einmaliger Studienwechsel vor Beginn des vierten Studiensemesters oder Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen;wenn ein Studierender an einer im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Anstalt das Studium mehr als einmal gewechselt hat. Ein einmaliger Studienwechsel vor Beginn des vierten Studiensemesters oder Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen;
wenn ein Studierender an einer in § 1 Abs. 1 lit. a und c genannten Anstalt die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung. Semester, die vor Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums des vorhergehenden Studienabschnittes absolviert wurden und in den laufenden Studienabschnitt einzurechnen sind, verkürzen diese Anspruchsdauer nicht;wenn ein Studierender an einer in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und c genannten Anstalt die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung. Semester, die vor Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums des vorhergehenden Studienabschnittes absolviert wurden und in den laufenden Studienabschnitt einzurechnen sind, verkürzen diese Anspruchsdauer nicht;
wenn ein Studierender an einer in § 1 Abs. 1 lit. b genannten Anstalt die zur Ablegung einer Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung;wenn ein Studierender an einer in Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, genannten Anstalt die zur Ablegung einer Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung;
wenn ein Studierender an einer in § 1 lit. d bis f genannten Anstalt die vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschreitet;wenn ein Studierender an einer in Paragraph eins, Litera d bis f genannten Anstalt die vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschreitet;
wenn ein Schüler an einer im § 1 Abs. 1 lit. g genannten Schule gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wird.wenn ein Schüler an einer im Paragraph eins, Absatz eins, Litera g, genannten Schule gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wird. wenn nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wurde, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium;
wenn die erste Diplomprüfung (Rigorosum) nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert wird.
Als wichtige Gründe im Sinne der lit. b bis d gelten Krankheit, die Pflege und Erziehung eines Kindes im ersten Lebensjahr und jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das der Studierende nicht selbst verschuldet hat, sofern dadurch der Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt wurde, sowie Schwangerschaft, sofern dadurch der Besuch von Lehrveranstaltungen nicht möglich war.Als wichtige Gründe im Sinne der Litera b bis d gelten Krankheit, die Pflege und Erziehung eines Kindes im ersten Lebensjahr und jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das der Studierende nicht selbst verschuldet hat, sofern dadurch der Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt wurde, sowie Schwangerschaft, sofern dadurch der Besuch von Lehrveranstaltungen nicht möglich war.
(4)Absatz 4,Der zuständige Bundesminister kann auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde
bei Studien im Ausland, besonders umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen zu der in Abs. 3 lit. b bis d genannten Anspruchsdauer Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligen oderbei Studien im Ausland, besonders umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen zu der in Absatz 3, Litera b bis d genannten Anspruchsdauer Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligen oder
bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der lit. a oder des Abs. 3 letzter Satz die Überschreitung der Studienzeit im Sinne des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. g nachsehen,bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Litera a, oder des Absatz 3, letzter Satz die Überschreitung der Studienzeit im Sinne des Absatz 2, Litera a und Absatz 3, Litera g, nachsehen,
wenn die Studienverzögerung überwiegend auf die genannten Gründe zurückzuführen ist.
(5)Absatz 5,Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien (Studienrichtungen) besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium (eine Studienrichtung). Die Wahl des Studiums (Studienrichtungen), für das Studienbeihilfe bezogen werden soll, steht dem Studierenden frei.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 379/1988
Dokumentnummer
NOR12120947
Alte Dokumentnummer
N7198310685Y