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§ 20 StudFG

Fassungen
01.09.1989 bis 31.08.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.09.198931.08.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph 20, Auszahlungstermine

  1. Absatz eins,Der gemäß Paragraph 13, gebührende Betrag der Studienbeihilfe ist
    1. Litera a
      Studierenden an den im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a bis c genannten Anstalten im Wintersemester in den Monaten Oktober bis Feber und im Sommersemester in den Monaten März bis Juli jeweils in fünf Monatsraten auszuzahlen;
    2. Litera b
      Studierenden an den im Paragraph eins, Absatz eins, Litera d bis f genannten Anstalten im Wintersemester in den Monaten September bis Jänner und im Sommersemester in den Monaten Feber bis Juni jeweils in fünf Monatsraten auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Der gemäß Paragraph 13, für ein Ausbildungsjahr gebührende Betrag der Studenbeihilfe ist an Studierende der im Paragraph eins, Absatz eins, Litera g, genannten Anstalten in zehn Monatsraten auszuzahlen. Die erste Rate ist in dem Monat auszuzahlen, in dem das Ausbildungsjahr beginnt.
  3. Absatz 3,Auch bei Wechsel der im Paragraph eins, genannten Anstalten gebührt für das gleiche Studien-(Ausbildungs-)Jahr nur ein Anspruch von zehn Monatsraten.
  4. Absatz 4,Für volle Monate einer Berufstätigkeit im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, sind die entsprechenden Monatsraten nicht anzuweisen.
  5. Absatz 5,Die einem minderjährigen Studierenden gebührende Studienbeihilfe ist dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, zu dessen Haushalt der Studierende gehört; es sei denn, der Erziehungsberechtigte hat sich mit der Auszahlung an den Studierenden einverstanden erklärt.
  6. Absatz 6,Die Anweisung von Studienbeihilfen hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.

Schlagworte

Studienjahr, Ausbildungsjahr

Gesetzesnummer

10009546

Dokumentnummer

NOR12120966

Alte Dokumentnummer

N7198310704Y