Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
01.09.1989
Außerkrafttretensdatum
31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 20. AuszahlungstermineParagraph 20, Auszahlungstermine
(1)Absatz eins,Der gemäß § 13 gebührende Betrag der Studienbeihilfe istDer gemäß Paragraph 13, gebührende Betrag der Studienbeihilfe ist
Studierenden an den im § 1 Abs. 1 lit. a bis c genannten Anstalten im Wintersemester in den Monaten Oktober bis Feber und im Sommersemester in den Monaten März bis Juli jeweils in fünf Monatsraten auszuzahlen;Studierenden an den im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a bis c genannten Anstalten im Wintersemester in den Monaten Oktober bis Feber und im Sommersemester in den Monaten März bis Juli jeweils in fünf Monatsraten auszuzahlen;
Studierenden an den im § 1 Abs. 1 lit. d bis f genannten Anstalten im Wintersemester in den Monaten September bis Jänner und im Sommersemester in den Monaten Feber bis Juni jeweils in fünf Monatsraten auszuzahlen.Studierenden an den im Paragraph eins, Absatz eins, Litera d bis f genannten Anstalten im Wintersemester in den Monaten September bis Jänner und im Sommersemester in den Monaten Feber bis Juni jeweils in fünf Monatsraten auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Der gemäß § 13 für ein Ausbildungsjahr gebührende Betrag der Studenbeihilfe ist an Studierende der im § 1 Abs. 1 lit. g genannten Anstalten in zehn Monatsraten auszuzahlen. Die erste Rate ist in dem Monat auszuzahlen, in dem das Ausbildungsjahr beginnt.Der gemäß Paragraph 13, für ein Ausbildungsjahr gebührende Betrag der Studenbeihilfe ist an Studierende der im Paragraph eins, Absatz eins, Litera g, genannten Anstalten in zehn Monatsraten auszuzahlen. Die erste Rate ist in dem Monat auszuzahlen, in dem das Ausbildungsjahr beginnt.
(3)Absatz 3,Auch bei Wechsel der im § 1 genannten Anstalten gebührt für das gleiche Studien-(Ausbildungs-)Jahr nur ein Anspruch von zehn Monatsraten.Auch bei Wechsel der im Paragraph eins, genannten Anstalten gebührt für das gleiche Studien-(Ausbildungs-)Jahr nur ein Anspruch von zehn Monatsraten.
(4)Absatz 4,Für volle Monate einer Berufstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. e sind die entsprechenden Monatsraten nicht anzuweisen.Für volle Monate einer Berufstätigkeit im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, sind die entsprechenden Monatsraten nicht anzuweisen.
(5)Absatz 5,Die einem minderjährigen Studierenden gebührende Studienbeihilfe ist dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, zu dessen Haushalt der Studierende gehört; es sei denn, der Erziehungsberechtigte hat sich mit der Auszahlung an den Studierenden einverstanden erklärt.
(6)Absatz 6,Die Anweisung von Studienbeihilfen hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
Schlagworte
Studienjahr, Ausbildungsjahr
Dokumentnummer
NOR12120966
Alte Dokumentnummer
N7198310704Y