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§ 22 StudFG

Fassungen
01.09.1989 bis 31.08.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.09.198931.08.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph 22, Nachweise

Der Bezieher einer Studienbeihilfe hat vorzulegen:

  1. Litera a
    zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 25, spätestens in der Antragsfrist für das dritte Semester (zweite Ausbildungsjahr) Nachweise über einen zumindest positiven Studienerfolg wenigstens im halben Stundenausmaß, das für den Bezug gefordert wird, bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen jedoch eine Bestätigung über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen;
  2. Litera b
    binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme Meldungen über jeden Sachverhalt, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen seines Anspruches auf Studienbeihilfe oder eine Rückzahlungsverpflichtung zur Folge hat.

Gesetzesnummer

10009546

Dokumentnummer

NOR12120968

Alte Dokumentnummer

N7198310706Y