Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
01.09.1989
Außerkrafttretensdatum
31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 22. NachweiseParagraph 22, Nachweise
Der Bezieher einer Studienbeihilfe hat vorzulegen:
zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 25 spätestens in der Antragsfrist für das dritte Semester (zweite Ausbildungsjahr) Nachweise über einen zumindest positiven Studienerfolg wenigstens im halben Stundenausmaß, das für den Bezug gefordert wird, bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen jedoch eine Bestätigung über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen;zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 25, spätestens in der Antragsfrist für das dritte Semester (zweite Ausbildungsjahr) Nachweise über einen zumindest positiven Studienerfolg wenigstens im halben Stundenausmaß, das für den Bezug gefordert wird, bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen jedoch eine Bestätigung über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen;
binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme Meldungen über jeden Sachverhalt, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen seines Anspruches auf Studienbeihilfe oder eine Rückzahlungsverpflichtung zur Folge hat.
Dokumentnummer
NOR12120968
Alte Dokumentnummer
N7198310706Y