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§ 23 StudFG

Fassungen
01.09.1988 bis 31.08.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.09.198831.08.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph 23, Ruhen des Anspruches

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen der Studierende beurlaubt ist, und während der vollen Monate, in denen er am Studium behindert ist oder den Präsenzdienst oder Zivildienst leistet.
  2. Absatz 2,Das Ruhen des Anspruches tritt während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von zwei Semestern nicht ein.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Monate, in denen der Studierende einer Erwerbstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgeht und diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt; ausgenommen sind die im Paragraph 4, Absatz 4, genannten Tätigkeiten.

Gesetzesnummer

10009546

Dokumentnummer

NOR12120969

Alte Dokumentnummer

N7198310707Y