Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Inkrafttretensdatum
01.09.1988
Außerkrafttretensdatum
31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 23. Ruhen des AnspruchesParagraph 23, Ruhen des Anspruches
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen der Studierende beurlaubt ist, und während der vollen Monate, in denen er am Studium behindert ist oder den Präsenzdienst oder Zivildienst leistet.
(2)Absatz 2,Das Ruhen des Anspruches tritt während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von zwei Semestern nicht ein.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Monate, in denen der Studierende einer Erwerbstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgeht und diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt; ausgenommen sind die im § 4 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Monate, in denen der Studierende einer Erwerbstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgeht und diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt; ausgenommen sind die im Paragraph 4, Absatz 4, genannten Tätigkeiten.
Dokumentnummer
NOR12120969
Alte Dokumentnummer
N7198310707Y