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§ 24 StudFG

Fassungen
01.09.1989 bis 31.08.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.09.198931.08.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph 24, Erlöschen des Anspruches

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem:
    1. Litera a
      der Studierende verstorben ist oder
    2. Litera b
      der Studierende die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
    3. Litera c
      der Studierende das Studium abbricht oder
    4. Litera d
      der Studierende die letzte vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat; als letzte vorgesehene Prüfung gilt die zum höchsten erreichbaren akademischen Grad führende Prüfung, bei Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut die Lehramtsprüfung, bei Studierenden an Akademien für Sozialarbeit und diesen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut die Diplomprüfung, an Konservatorien die Diplomprüfung und die staatliche Lehrbefähigungsprüfung, bei Studierenden an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien die Lehramts- und Befähigungsprüfung (Paragraph 25, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,), bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen die Diplomprüfung.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Semesters
    1. Litera a
      in welchem der Studierende die Anspruchsdauer gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera b bis d überschritten hat oder
    2. Litera b
      für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, oder Paragraph 11 a, Absatz eins, Litera b, vorgelegt hat.
  3. Absatz 3,Bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in welchem der Schüler aus dem im Paragraph 2, Absatz 3, Litera e, genannten Grund vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wurde.

Schlagworte

Lehramtsprüfung

Gesetzesnummer

10009546

Dokumentnummer

NOR12120970

Alte Dokumentnummer

N7198310708Y