Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Inkrafttretensdatum
01.09.1989
Außerkrafttretensdatum
31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 24. Erlöschen des AnspruchesParagraph 24, Erlöschen des Anspruches
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem:
der Studierende verstorben ist oder
der Studierende die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
der Studierende das Studium abbricht oder
der Studierende die letzte vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat; als letzte vorgesehene Prüfung gilt die zum höchsten erreichbaren akademischen Grad führende Prüfung, bei Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut die Lehramtsprüfung, bei Studierenden an Akademien für Sozialarbeit und diesen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut die Diplomprüfung, an Konservatorien die Diplomprüfung und die staatliche Lehrbefähigungsprüfung, bei Studierenden an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien die Lehramts- und Befähigungsprüfung (§ 25 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966), bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen die Diplomprüfung.der Studierende die letzte vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat; als letzte vorgesehene Prüfung gilt die zum höchsten erreichbaren akademischen Grad führende Prüfung, bei Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut die Lehramtsprüfung, bei Studierenden an Akademien für Sozialarbeit und diesen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut die Diplomprüfung, an Konservatorien die Diplomprüfung und die staatliche Lehrbefähigungsprüfung, bei Studierenden an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien die Lehramts- und Befähigungsprüfung (Paragraph 25, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,), bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen die Diplomprüfung.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Semesters
in welchem der Studierende die Anspruchsdauer gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis d überschritten hat oderin welchem der Studierende die Anspruchsdauer gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera b bis d überschritten hat oder
für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 9 Abs. 1 lit. b oder § 11a Abs. 1 lit. b vorgelegt hat.für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, oder Paragraph 11 a, Absatz eins, Litera b, vorgelegt hat.
(3)Absatz 3,Bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in welchem der Schüler aus dem im § 2 Abs. 3 lit. e genannten Grund vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wurde.Bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in welchem der Schüler aus dem im Paragraph 2, Absatz 3, Litera e, genannten Grund vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wurde.
Schlagworte
Lehramtsprüfung
Dokumentnummer
NOR12120970
Alte Dokumentnummer
N7198310708Y