Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
01.09.1988
Außerkrafttretensdatum
31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 25. RückzahlungParagraph 25, Rückzahlung
(1)Absatz eins,Der Studierende hat empfangene Studienbeihilfenbeträge zurückzuzahlen:
den Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, dessen Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde, den gesamten Betrag, sofern dessen Zuerkennung erschlichen wurde;
die Studienbeihilfenbeträge, die er nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches empfangen hat;
den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, den er in den ersten beiden Studiensemestern erhalten hat, wenn er nicht wenigstens Studiennachweise in dem im § 22 lit. a festgelegten Ausmaß vorlegt;den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, den er in den ersten beiden Studiensemestern erhalten hat, wenn er nicht wenigstens Studiennachweise in dem im Paragraph 22, Litera a, festgelegten Ausmaß vorlegt;
den Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der die Kumulierungsgrenzen gemäß § 13 Abs. 11 und § 20 übersteigt;den Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der die Kumulierungsgrenzen gemäß Paragraph 13, Absatz 11 und Paragraph 20, übersteigt;
den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, wenn die der Zuerkennung zugrunde liegenden Steuerbescheide nachträglich abgeändert werden und keine soziale Bedürftigkeit mehr vorliegt;
den Unterschiedsbetrag zwischen der seinerzeit berechneten Studienbeihilfe und der nunmehr auf Grund des abgeänderten Steuerbescheides errechneten Studienbeihilfe.
(2)Absatz 2,Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruchs ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Rückforderung bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen gestattet werden.
(3)Absatz 3,Im Fall des Abs. 1 lit. c ist die Rückforderung bis auf 10 vH, wenigstens aber auf 1 000 S zu verringern, wennIm Fall des Absatz eins, Litera c, ist die Rückforderung bis auf 10 vH, wenigstens aber auf 1 000 S zu verringern, wenn
der Studierende sein Studium nicht abbricht und nach längstens zwei Semestern wieder einen günstigen Studienerfolg nachweist;
der Studierende die zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.
(4)Absatz 4,Die Begünstigungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 4 vH zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig. Personen, die durch Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 21 Abs. 4 an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.Die Begünstigungen der Absatz 2 und 3 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 4 vH zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig. Personen, die durch Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz 4, an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.
(5)Absatz 5,Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solang sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.
(6)Absatz 6,Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann.Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann.
Schlagworte
Offenlegungspflicht
Dokumentnummer
NOR12120971
Alte Dokumentnummer
N7198310709Y