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§ 26 StudFG

Fassungen
01.09.1990 bis 31.08.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.09.199031.08.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.09.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Weitere Förderungsmaßnahmen

Paragraph 26, Zuschuß zur Studienbeihilfe

  1. Absatz eins,Studierende, die im vorhergehenden Semester Studienbeihilfe bezogen haben und in diesem Semester in den Studienvorschriften vorgeschriebene Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern mit Erfolg besucht haben, die ihren Aufenthalt außerhalb des Studienortes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes im Ausmaß von insgesamt mindestens fünf Tagen erforderten, haben Anspruch auf einen Zuschuß zur Studienbeihilfe in der Höhe von 100 S für jeden Tag. Wurden jedoch derartige Lehrveranstaltungen im Ausland abgehalten, so beträgt der Anspruch 250 S für jeden Tag. Pflichtlehrveranstaltungen in den Semesterferien sind dem Wintersemester und Pflichtlehrveranstaltungen in den Hauptferien sind dem Sommersemester zuzurechnen.
  2. Absatz 2,Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zur Studienbeihilfe sind bei der Studienbeihilfenbehörde innerhalb der Antragsfrist für Studienbeihilfen in jenem Semester zu stellen, das auf die Absolvierung der Lehrveranstaltungen folgt.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auf Auslandsstudien im Rahmen internationaler Studienprogramme gemäß Paragraph 13 a, AHStG nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009546

Dokumentnummer

NOR12120972

Alte Dokumentnummer

N7198310710Y