Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
01.09.1990
Außerkrafttretensdatum
31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992
Index
72/13 Studienförderung
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Weitere Förderungsmaßnahmen
§ 26. Zuschuß zur StudienbeihilfeParagraph 26, Zuschuß zur Studienbeihilfe
(1)Absatz eins,Studierende, die im vorhergehenden Semester Studienbeihilfe bezogen haben und in diesem Semester in den Studienvorschriften vorgeschriebene Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern mit Erfolg besucht haben, die ihren Aufenthalt außerhalb des Studienortes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes im Ausmaß von insgesamt mindestens fünf Tagen erforderten, haben Anspruch auf einen Zuschuß zur Studienbeihilfe in der Höhe von 100 S für jeden Tag. Wurden jedoch derartige Lehrveranstaltungen im Ausland abgehalten, so beträgt der Anspruch 250 S für jeden Tag. Pflichtlehrveranstaltungen in den Semesterferien sind dem Wintersemester und Pflichtlehrveranstaltungen in den Hauptferien sind dem Sommersemester zuzurechnen.
(2)Absatz 2,Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zur Studienbeihilfe sind bei der Studienbeihilfenbehörde innerhalb der Antragsfrist für Studienbeihilfen in jenem Semester zu stellen, das auf die Absolvierung der Lehrveranstaltungen folgt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf Auslandsstudien im Rahmen internationaler Studienprogramme gemäß § 13a AHStG nicht anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auf Auslandsstudien im Rahmen internationaler Studienprogramme gemäß Paragraph 13 a, AHStG nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12120972
Alte Dokumentnummer
N7198310710Y