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§ 28a StudFG

Fassungen
01.01.1989 bis 31.08.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28a01.01.198931.08.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph 28 a, Förderungsstipendien

  1. Absatz eins,Den in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b genannten Anstalten ist zur Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß nicht länger als ein Semester zurückliegt, mit überdurchschnittlichem Studienerfolg pro Kalenderjahr insgesamt ein Betrag von 1 vH der in diesem Bereich im letzten Kalenderjahr aufgewendeten Studienbeihilfen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung die gemäß Absatz eins, für Förderungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Kunsthochschulen und auf die Akademie der bildenden Künste in Wien nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.
  3. Absatz 3,Weitere Bedingungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:
    1. Litera a
      eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium, der eine Beschreibung der durchzuführenden Arbeit samt Kostenaufstellung und Finanzierungsplan beizulegen ist;
    2. Litera b
      die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines in Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors oder Hochschuldozenten darüber, daß der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;
    3. Litera c
      die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß die zumutbaren Unterhaltsleistungen der Eltern und des Ehegatten des Studierenden sowie das eigene Einkommen des Studierenden im Sinne dieses Bundesgesetzes jeweils das Dreifache der für den Studierenden höchstmöglichen Studienbeihilfe nicht überschreiten;
    4. Litera d
      die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß der Studierende die in Paragraph eins, Absatz eins, sowie in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b bis d und Absatz 3, genannten Voraussetzungen erfüllt.
  4. Absatz 4,Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt nach einer Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste Kollegialorgan, sofern die Universität in Fakultäten gegliedert ist, durch das Fakultätskollegium.
  5. Absatz 5,In der Ausschreibung sind die Studienleistungen, die mindestens erbracht werden müssen, und zumindest zwei Termine pro Semester, bis zu denen Bewerbungen um ein Förderungsstipendium abgegeben werden können, anzuführen.
  6. Absatz 6,Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 10 000 S nicht unter- und 50 000 S nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

Gesetzesnummer

10009546

Dokumentnummer

NOR12120975

Alte Dokumentnummer

N7198310713Y