Rechtstracker.at

§ 29 StudFG

Fassungen
01.09.1988 bis 31.08.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.09.198831.08.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph 29, Studienunterstützungen

  1. Absatz eins,Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß nicht länger als ein Semester zurückliegt, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen oder zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von Auslandsaufenthalten oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester soll eine Studienunterstützung 2 000 S nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Für Studienunterstützungen ist jährlich insgesamt ein Betrag von mindestens 1 vH der Aufwendungen für die Gewährung von Studienbeihilfen des letzten Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen.

Gesetzesnummer

10009546

Dokumentnummer

NOR12120976

Alte Dokumentnummer

N7198310714Y