Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.09.1990
Außerkrafttretensdatum
31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 3. Beurteilung der sozialen BedürftigkeitParagraph 3, Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit
(1)Absatz eins,Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind Einkommen, Vermögen und Familienstand im Sinne dieses Bundesgesetzes maßgebend. Für die Nachweise im Sinne der Abs. 2 und 3 und für den Familienstand ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind Einkommen, Vermögen und Familienstand im Sinne dieses Bundesgesetzes maßgebend. Für die Nachweise im Sinne der Absatz 2 und 3 und für den Familienstand ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
(2)Absatz 2,Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei Personen,
die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, durch die Vorlage des Bescheides über den Jahresausgleich über das letztvergangene Kalenderjahr oder, sofern dieser nicht vorliegt, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en) über das letztvergangene Kalenderjahr,
deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG 1972), BGBl. Nr. 440, ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß Paragraph 17, des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG 1972), Bundesgesetzblatt Nr. 440, ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
die steuerfreie Bezüge gemäß § 5 lit. a beziehen, durch eine Bestätigung der in Betracht kommenden bezugsliquidierenden Stelle(n) nachzuweisen. Über Sonderausgaben, allfällige weitere steuerfreie Einkünfte sowie Beträge gemäß § 5 lit. b sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.die steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 5, Litera a, beziehen, durch eine Bestätigung der in Betracht kommenden bezugsliquidierenden Stelle(n) nachzuweisen. Über Sonderausgaben, allfällige weitere steuerfreie Einkünfte sowie Beträge gemäß Paragraph 5, Litera b, sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
Der Nachweis des Vermögens der zur Vermögensteuer veranlagten Personen ist durch Vorlage des zuletzt zugestellten Steuerbescheides zu erbringen. Personen, die im Inland im Sinne des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192, nicht oder nur beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, haben das ausländische Vermögen der Höhe nach zu erklären. Der Nachweis des Vermögens der zur Vermögensteuer veranlagten Personen ist durch Vorlage des zuletzt zugestellten Steuerbescheides zu erbringen. Personen, die im Inland im Sinne des Vermögensteuergesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 192, nicht oder nur beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, haben das ausländische Vermögen der Höhe nach zu erklären.
(3)Absatz 3,Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit das zu erwartende Jahreseinkommen heranzuziehen, wenn nach Ablauf des gemäß Abs. 2 maßgebenden Kalenderjahres durch eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit voraussichtlich eine länger währende Verminderung des Einkommens eintreten wird. Das Jahreseinkommen ist aus dem nach der schweren Erkrankung (der Pensionierung usw.) zu erwartenden Einkommen zu schätzen. Bei Ableben eines Elternteiles ist, sofern dessen Einkommen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, das Einkommen aller zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblichen Personen zu schätzen.Abweichend von den Absatz eins und 2 ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit das zu erwartende Jahreseinkommen heranzuziehen, wenn nach Ablauf des gemäß Absatz 2, maßgebenden Kalenderjahres durch eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit voraussichtlich eine länger währende Verminderung des Einkommens eintreten wird. Das Jahreseinkommen ist aus dem nach der schweren Erkrankung (der Pensionierung usw.) zu erwartenden Einkommen zu schätzen. Bei Ableben eines Elternteiles ist, sofern dessen Einkommen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, das Einkommen aller zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblichen Personen zu schätzen.
(4)Absatz 4,Das Einkommen eines Studierenden, der seine Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Studiums oder zur Erlangung der Aufnahmsvoraussetzungen für ein Studium aufgegeben hat, ist zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen. Bei Aufgabe der Berufstätigkeit sind die Lohnsteuerkarten beim Studienbeihilfenakt zu verwahren.
(5)Absatz 5,Die Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eines der dort erwähnten Ereignisse auf den Ehepartner des Studierenden zutrifft oder wenn der Ehepartner ein Studium aufnimmt oder fortsetzt.Die Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eines der dort erwähnten Ereignisse auf den Ehepartner des Studierenden zutrifft oder wenn der Ehepartner ein Studium aufnimmt oder fortsetzt.
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 304/1989
Dokumentnummer
NOR12120948
Alte Dokumentnummer
N7198310686Y