Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
Text
§ 30. Anwendung von Bestimmungen des II. Abschnittes Paragraph 30, Anwendung von Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes
Soweit der III. Abschnitt keine besonderen Bestimmungen enthält, sind darauf mit Ausnahme des § 29 die Bestimmungen des II. Abschnittes, insbesondere die §§ 1 bis 11, 13 Abs. 13, 15 bis 17, 20 Abs. 1 lit. b sowie 21 bis 25 sinngemäß anzuwenden. Soweit der römisch drei. Abschnitt keine besonderen Bestimmungen enthält, sind darauf mit Ausnahme des Paragraph 29, die Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes, insbesondere die Paragraphen eins bis 11, 13 Absatz 13, 15 bis 17, 20 Absatz eins, Litera b, sowie 21 bis 25 sinngemäß anzuwenden.