Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Inkrafttretensdatum
01.09.1985
Außerkrafttretensdatum
31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 35. Veröffentlichung im HochschulberichtParagraph 35, Veröffentlichung im Hochschulbericht
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen des Hochschulberichtes (§ 44 AHStG) auch eine Statistik über die den Studierenden an den Universitäten, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste gewährten Studienbeihilfen und weiteren Förderungsmaßnahmen zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen des Hochschulberichtes (Paragraph 44, AHStG) auch eine Statistik über die den Studierenden an den Universitäten, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste gewährten Studienbeihilfen und weiteren Förderungsmaßnahmen zu veröffentlichen.
Dokumentnummer
NOR12120982
Alte Dokumentnummer
N7198310720Y