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§ 36 StudFG

Fassungen
01.09.1985 bis 31.08.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.09.198531.08.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.09.1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Paragraph 36, Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,An den Universitäten gelten für diejenigen Studienrichtungen, für welche besondere Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne nach den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht erlassen worden sind, abweichend von Paragraph 8, folgende Vorschriften:
    1. Litera a
      bis zum Beginn des auf die Erlassung der oberwähnten Vorschriften folgenden Studienjahres ist als Nachweis eines günstigen Studienerfolges vorzulegen:
      1. Ziffer eins
        der Nachweis der Absolvierung von in Teilprüfungen aufgelösten oder nicht aufgelösten vorgeschriebenen Diplomprüfungen (Staatsprüfungen) oder Rigorosen;
      2. Ziffer 2
        wenn die Absolvierung der in Ziffer eins, genannten Prüfungen nicht vorgeschrieben ist, Zeugnisse über die Ablegung von Teilprüfungen oder vorgeschriebenen Vorprüfungen oder Zeugnisse über die Absolvierung vorgeschriebener Seminare, Proseminare, Übungen, Arbeitsgemeinschaften, Repetitorien und Konversatorien;
      3. Ziffer 3
        wenn die Absolvierung der in Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen und Lehrveranstaltungen nicht vorgeschrieben ist, ab der Zuteilung einer Diplomarbeit oder Dissertation eine Bestätigung des Betreuers derselben (Paragraph 25, Absatz eins und 2 AHStG) über das günstige Fortschreiten dieser Arbeit;
      4. Ziffer 4
        wenn die Ziffer eins bis 3 nicht zutreffen, auch Zeugnisse über Kolloquien oder Zeugnisse über die erfolgreiche Teilnahme an nicht vorgeschriebenen Seminaren, Privatissima, Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften, Repetitorien und Konversatorien.
        Die Studiennachweise haben Leistungen, die in den beiden letztvergangenen Semestern erbracht wurden, zu betreffen. Studienerfolge, die in den ersten sechs Wochen des Semesters erzielt wurden, in dem um Studienbeihilfe angesucht wird, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Derartige Studienerfolge können allerdings nur im Zuerkennungszeitraum der Studienbeihilfe berücksichtigt werden.
    2. Litera b
      Der Studienerfolg ist als günstig anzusehen, wenn
      1. Ziffer eins
        vorgeschriebene Diplomprüfungen (Staatsprüfungen) oder Rigorosen mit Erfolg abgelegt wurden; falls die Ablegung solcher Prüfungen in Form von Teilprüfungen in bestimmter Reihenfolge vorgesehen ist, auch, sofern höchstens eine solche Teilprüfung nicht bestanden, die nächstfolgenden Teilprüfungen aber bestanden wurden; wenn jedoch keine bestimmte Reihenfolge vorgeschrieben ist, erst nach erfolgreicher Ablegung jener Teilprüfung, die zunächst nicht bestanden wurde;
      2. Ziffer 2
        die Studienerfolgsnachweise gemäß Absatz eins, Litera a, Ziffer 2 und 4 unter Zugrundelegung einer fünfstufigen Notenskala einen Notendurchschnitt aufweisen, der nicht schlechter ist als 2,5 (vier- oder dreistufige Notenskala: 2); Zeugnisse, die keinen Erfolg nachweisen, sind bei Ermittlung des Notendurchschnittes nicht zu berücksichtigen;
    3. Litera c
      der Studienerfolg ist als ungünstig anzusehen, wenn die zur Ablegung einer Diplomprüfung (Staatsprüfung, Rigorosen oder gleichzuachtende Prüfung) erforderliche durchschnittliche Studienzeit ohne wichtigen Grund (Paragraph 2, Absatz 3,) um mehr als ein Semester überschritten wurde, bis zur Ablegung dieser Prüfung.
  2. Absatz 2,Bis zur Erlassung besonderer Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne nach den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bestimmt an den Universitäten die zuständige akademische Behörde, an der Akademie der bildenden Künste das Professorenkollegium, an den Kunsthochschulen der Lehrkörper unter Bedachtnahme auf die Studienvorschriften und die tatsächlichen Studiengegebenheiten durch Verordnung, welche Zeit anstelle des im Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, erwähnten Zeitraumes als angemessen zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Staatsprüfungen, Rigorosen und ähnlichen anderen Prüfungen anzusehen ist und in welchem Ausmaß Nachweise im Sinne der Litera a, Ziffer 2 bis 4 vorzulegen sind.
  3. Absatz 3,Wenn es für ihn günstiger ist, kann der Studierende aber verlangen, daß anstelle des Absatz 2, der Paragraph 8, angewendet wird, sofern die neuen Studienvorschriften schon erlassen wurden und der Studierende sich ihnen gemäß Paragraph 45, Absatz 7, AHStG unterworfen hat.
  4. Absatz 4,An der Akademie der bildenden Künste gilt für diejenigen Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß Paragraph 56, Absatz eins, KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von Paragraph 9, folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:
    1. Litera a
      in den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an die Akademie;
    2. Litera b
      in den folgenden Studienjahren eine von der zuständigen akademischen Behörde ausgestellte Bescheinigung über einen günstigen Studienerfolg.
  5. Absatz 5,An den Kunsthochschulen gilt für diejenigen Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß Paragraph 56, Absatz eins, KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von Paragraph 9, folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:
    1. Litera a
      in den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an die Kunsthochschule;
    2. Litera b
      in den folgenden Studienjahren die Vorlage des letzten Studienzeugnisses, das unter Zugrundelegung einer fünfstufigen Notenskala im Hauptfach (in den Hauptfächern) keine schlechteren als die in Absatz 6, genannten Noten (Durchschnittsnoten) und in den Nebenfächern keine schlechteren als die in Absatz 7, genannten Durchschnittsnoten aufweist.
  6. Absatz 6,Bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach darf die Note im Hauptfach nicht schlechter als 2 sein. Bei Studienrichtungen mit mehr als einem, aber weniger als fünf Hauptfächern, darf die Durchschnittsnote in den Hauptfächern nicht schlechter als 2,5, bei Studienrichtungen mit mehr als vier Hauptfächern darf sie nicht schlechter als 2,8 sein.
  7. Absatz 7,Ist die Zahl der Semesterwochenstunden aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern nicht größer als 8, so darf die Durchschnittsnote aus diesen Nebenfächern nicht schlechter als 2,5 sein; ist die Zahl größer als acht, aber kleiner als siebzehn, so darf diese Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,7 sein; ist diese Zahl größer als 16, so darf die Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,9 sein. Ist aber bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach die Note im Hauptfach nicht schlechter als 1, so erhöhen sich die Obergrenzen für die genannten Durchschnittsnoten aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern von 2,5 auf 2,8, von 2,7 auf 2,9 und von 2,9 auf 3.
  8. Absatz 8,Der Studiennachweis gemäß Absatz 5, Litera b, ist nach dem zweiten und nach dem vierten Semester und von dann an nach jedem vierten aller weiteren Semester zu erbringen.

Gesetzesnummer

10009546

Dokumentnummer

NOR12120983

Alte Dokumentnummer

N7198310721Y