Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 7. VermögenParagraph 7, Vermögen
(1)Absatz eins,Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1 Z 1 Vermögensteuergesetz 1954) das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des § 7 Z 1 lit. a des Vermögensteuergesetzes 1954. Bei beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie bei Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig sind, ist vom Inlandsvermögen zuzüglich des Wertes des erklärten ausländischen Vermögens auszugehen.Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Vermögensteuergesetz 1954) das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a, des Vermögensteuergesetzes 1954. Bei beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie bei Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig sind, ist vom Inlandsvermögen zuzüglich des Wertes des erklärten ausländischen Vermögens auszugehen.
(2)Absatz 2,Wird das Vermögen im Sinne des Abs. 1 für den im § 13 Abs. 13 lit. a umschriebenen Personenkreis nicht nachgewiesen beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht, ist das Vermögen unter sinngemäßer Anwendung des § 184 BAO zu schätzen. (BGBl. Nr. 167/1983, Art. I Z 4)Wird das Vermögen im Sinne des Absatz eins, für den im Paragraph 13, Absatz 13, Litera a, umschriebenen Personenkreis nicht nachgewiesen beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht, ist das Vermögen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 184, BAO zu schätzen. Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
(BGBl. Nr. 333/1981, Art. I Z 2) Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
Dokumentnummer
NOR12120952
Alte Dokumentnummer
N7198310690Y