Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.09.1989
Außerkrafttretensdatum
31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 8. Studienerfolg an UniversitätenParagraph 8, Studienerfolg an Universitäten
(1)Absatz eins,An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:
in den ersten beiden Semestern durch die Aufnahme als ordentlicher Hörer;
nach den ersten beiden Semestern und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die in den Studienvorschriften vorgesehen sind, in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon vor Abschluß des zweiten Semesters einer Studienrichtung möglich;
nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung oder des jeweiligen Rigorosums.
(2)Absatz 2,Das Nähere ist unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne von der zuständigen akademischen Behörde durch Verordnung zu bestimmen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Genehmigung zu verweigern, sofern die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise verlangt werden, die über die in den Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.
(3)Absatz 3,Wenn die zuständige akademische Behörde innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 2 erfordern, keine der Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung beschließt, ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung berechtigt, der akademischen Behörde den Entwurf einer solchen Verordnung zu übermitteln; wird auf Grund dieses Entwurfes binnen eines Monats von der akademischen Behörde keine entsprechende Verordnung erlassen, dann hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine den Vorschriften entsprechende Verordnung zu erlassen.Wenn die zuständige akademische Behörde innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Absatz 2, erfordern, keine der Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung beschließt, ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung berechtigt, der akademischen Behörde den Entwurf einer solchen Verordnung zu übermitteln; wird auf Grund dieses Entwurfes binnen eines Monats von der akademischen Behörde keine entsprechende Verordnung erlassen, dann hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine den Vorschriften entsprechende Verordnung zu erlassen.
(4)Absatz 4,Studierenden, denen auf Grund des § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, ein studium irregulare bewilligt wurde, hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 auf Antrag des Studierenden den Nachweis eines günstigen Studienerfolges vorzuschreiben und gleichzeitig denjenigen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine allfällige Vorstellung des Studierenden gemäß § 16 Abs. 3 zu entscheiden hat.Studierenden, denen auf Grund des Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, ein studium irregulare bewilligt wurde, hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, auf Antrag des Studierenden den Nachweis eines günstigen Studienerfolges vorzuschreiben und gleichzeitig denjenigen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine allfällige Vorstellung des Studierenden gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zu entscheiden hat. (5)Absatz 5,Sofern die besonderen Studiengesetze und Studienordnungen keine Studiendauer für das Doktoratsstudium vorsehen, ist in den Verordnungen gemäß Abs. 2 unter Berücksichtigung der Studiendauer ähnlicher anderer Doktoratsstudien der Zeitraum zu bestimmen, für den längstens Studienbeihilfe bezogen werden kann.Sofern die besonderen Studiengesetze und Studienordnungen keine Studiendauer für das Doktoratsstudium vorsehen, ist in den Verordnungen gemäß Absatz 2, unter Berücksichtigung der Studiendauer ähnlicher anderer Doktoratsstudien der Zeitraum zu bestimmen, für den längstens Studienbeihilfe bezogen werden kann.
Dokumentnummer
NOR12120953
Alte Dokumentnummer
N7198310691Y