Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.09.1985
Außerkrafttretensdatum
31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1992
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 9. Studienerfolg an der Akademie der bildenden Künste und an denParagraph 9, Studienerfolg an der Akademie der bildenden Künste und an den
Kunsthochschulen
(1)Absatz eins,An Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste ist für Studien nach dem Kunsthochschul-Studiengesetz (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:An Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste ist für Studien nach dem Kunsthochschul-Studiengesetz (KHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen: in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Hörer;
nach dem zweiten und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen Fächern der jeweiligen Studienrichtung;
nach dem zweiten Semester und nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;
nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;
nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß lit. c.nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Litera c,
(2)Absatz 2,Der Umfang der gemäß Abs. 1 lit. c und e vorzulegenden Studiennachweise ist unter Berücksichtigung des KHStG und der Studienpläne vom Gesamtkollegium (Professorenkollegium) durch Verordnung zu bestimmen. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Genehmigung zu verweigern, sofern die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise verlangt werden, die über die in den Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.Der Umfang der gemäß Absatz eins, Litera c und e vorzulegenden Studiennachweise ist unter Berücksichtigung des KHStG und der Studienpläne vom Gesamtkollegium (Professorenkollegium) durch Verordnung zu bestimmen. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Genehmigung zu verweigern, sofern die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise verlangt werden, die über die in den Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.
(3)Absatz 3,Wenn das zuständige Gesamtkollegium (Professorenkollegium) innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder eine Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 2 erfordern, keine der Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung beschließt, ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung berechtigt, der akademischen Behörde den Entwurf einer solchen Verordnung zu übermitteln; wird auf Grund dieses Entwurfes binnen eines Monats von der akademischen Behörde keine entsprechende Verordnung erlassen, dann hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine den Vorschriften entsprechende Verordnung zu erlassen.Wenn das zuständige Gesamtkollegium (Professorenkollegium) innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder eine Änderung einer Verordnung gemäß Absatz 2, erfordern, keine der Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung beschließt, ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung berechtigt, der akademischen Behörde den Entwurf einer solchen Verordnung zu übermitteln; wird auf Grund dieses Entwurfes binnen eines Monats von der akademischen Behörde keine entsprechende Verordnung erlassen, dann hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine den Vorschriften entsprechende Verordnung zu erlassen.
(4)Absatz 4,Studierenden, denen gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, oder denen Studien gemäß § 18 KHStG verkürzt oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 auf Antrag des Studierenden den Nachweis eines günstigen Studienerfolges vorzuschreiben und gleichzeitig denjenigen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine allfällige Vorstellung des Studierenden gemäß § 16 Abs. 3 zu entscheiden hat.Studierenden, denen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, KHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, oder denen Studien gemäß Paragraph 18, KHStG verkürzt oder gemäß Paragraph 30, KHStG angerechnet wurden, hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, auf Antrag des Studierenden den Nachweis eines günstigen Studienerfolges vorzuschreiben und gleichzeitig denjenigen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine allfällige Vorstellung des Studierenden gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zu entscheiden hat.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des Abteilungskollegiums (Professorenkollegiums) von der Bestimmung des Abs. 1 lit. b Nachsicht erteilen, wenn wegen einer Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 KHStG oder besonderer Studiengegebenheiten unter Berücksichtigung des bisherigen Studienganges des Studierenden künftig ein günstiger Studienerfolg aus den zentralen künstlerischen Fächern erwartet werden kann.Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des Abteilungskollegiums (Professorenkollegiums) von der Bestimmung des Absatz eins, Litera b, Nachsicht erteilen, wenn wegen einer Prüfung gemäß Paragraph 33, Absatz 5, KHStG oder besonderer Studiengegebenheiten unter Berücksichtigung des bisherigen Studienganges des Studierenden künftig ein günstiger Studienerfolg aus den zentralen künstlerischen Fächern erwartet werden kann.
(6)Absatz 6,Für Studienrichtungen, die durch das AHStG, durch besondere Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne geregelt sind, ist der § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Lehrveranstaltung im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. b auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an der Akademie der bildenden Künste haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 8 Abs. 1 lit. c nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 8 Abs. 1 lit. b zu erbringen.Für Studienrichtungen, die durch das AHStG, durch besondere Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne geregelt sind, ist der Paragraph 8, mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Lehrveranstaltung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an der Akademie der bildenden Künste haben anstelle des Studiennachweises gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, zu erbringen.
Dokumentnummer
NOR12120954
Alte Dokumentnummer
N7198310692Y